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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2016
- XII ZR 153/15 -
BGH: Schadensersatzanspruch des Mieters aufgrund fristloser Kündigung wegen behördlicher Nutzungsuntersagung
Mieter steht Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten zu
Kündigt ein Mieter aufgrund einer behördlichen Nutzungsuntersagung infolge der Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften das Mietverhältnis fristlos, kann er grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes gemäß § 536 a Abs. 1 BGB den Ersatz der Umzugskosten vom Vermieter verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter aufgrund der Nutzungsuntersagung ebenfalls zur Kündigung berechtigt wäre. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Betreuungsverein im Mai 2012 Büroräume im Erdgeschoss eines Gebäudes angemietet. Nachfolgend stellte die Stadt verschiedene Mängel im
Amtsgericht und Landgericht gaben Schadensersatzklage statt
Sowohl das Amtsgericht Brake als auch das Landgericht Oldenburg gaben der Schadensersatzklage statt. Der Betreuungsverein habe gemäß § 536 a BGB Ersatz der Kosten für die Herrichtung der neuen Mieträume, für die De- und Neuinstallation der EDV-Anlage, für das Einpacken der Umzugsgüter in Kartons sowie für die Reinigung der alten und neuen Räumlichkeiten zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Dem Verein habe nach § 536 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der
Keine Pflicht des Mieters gegen Nutzungsuntersagung vorzugehen
Dass die
Kein Ausschluss des Schadenersatzanspruchs aufgrund Rechts der Vermieterin zur Kündigung
Der Bundesgerichtshof folgte zudem nicht der Ansicht der Vermieterin, dass der Schadensersatzanspruch des Mieters deshalb nicht in Betracht komme, weil sie das Mietverhältnis ihrerseits hätte kündigen können. Denn könne nicht festgestellt werden, dass das Mietverhältnis ohne die zur Kündigung führende und vom Vermieter zu verschuldende mangelbedingte Gebrauchsentziehung überhaupt beendet worden wäre, schließe der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Einwand des Vermieters aus, dass er das Mietverhältnis seinerseits gekündigt hätte, weil er infolge des Scheiterns der Mangelbeseitigungsversuche dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr habe gewähren können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Brake, Urteil vom 09.10.2014
[Aktenzeichen: 3 C 54/14] - Landgericht Oldenburg, Urteil vom 24.11.2015
[Aktenzeichen: 16 S 531/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 18 WuM 2017, 18
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Dokument-Nr. 23852
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