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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2016
XII ZB 298/15 -

BGH: Kein Recht eines Elternteils auf Allein­entscheidungs­befugnis zur Namensänderung bei unzulässiger Namensänderung für Kind

Familiengericht hat Erforderlichkeit der Namensänderung zum Zwecke des Kindeswohls zu prüfen

Die Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 3 des Namens­änderungs­gesetzes (NamÄndG) setzt voraus, dass dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Dieses Erfordernis muss das Familiengericht prüfen, wenn ein Elternteil die Allein­entscheidungs­befugnis zur Namensänderung beantragt. Ergibt die Prüfung, dass die Namensänderung nicht für das Kindeswohl erforderlich ist, so darf die Entscheidungs­befugnis nicht auf ein Elternteil übertragen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nicht verheiratetes Paar wurde im Jahr 2007 Eltern eines Sohns. Das Kind erhielt nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters. Nachdem sich das Paar trennte, wollte die Mutter dem Kind ihren Nachnamen geben. Da sich der Vater weigerte dem zuzustimmen, beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht Meppen die Ersetzung der Zustimmung des Vaters.

Amtsgericht weist Antrag zurück, Oberlandesgericht gibt ihm statt

Während das Amtsgericht Meppen den Antrag zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Oldenburg statt. Es sei zwar fraglich, so das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG vorliegen. Darauf komme es aber im familiengerichtlichen Verfahren nicht an. Entscheidungsbefugt seien vielmehr die für die Änderung des Familiennamens zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Vaters.

Bundesgerichthof verneint Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Eine Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 3 NamÄndG setze voraus, dass dies für das Kindeswohl erforderlich sei. Diesen Umstand müsse das Familiengericht bei der Entscheidung zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung auf ein Elternteil prüfen. Erweise sich danach die beabsichtigte Namensänderung als nicht erfolgversprechend oder erscheine deren Auswirkung für das Kindeswohl in andere Hinsicht negativ, so müsse die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil abgelehnt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Meppen, Beschluss vom 27.05.2014
    [Aktenzeichen: 9 F 71/13 SO]
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2014
    [Aktenzeichen: 13 UF 76/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
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Dokument-Nr.: 25847 Dokument-Nr. 25847

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