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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2021
- X ZR 11/20 -
BGH: Außergewöhnliche Umstände beim Vorflug können zum Ausschluss von Entschädigungszahlungen führen
Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung oder Annullierung eines Fluges, weil das eingesetzte Flugzeug bei einem Vorflug am Vortag von einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) betroffen ist, so kann dies zum Ausschluss der Entschädigungszahlung nach Art. 7 VO führen. Ein Fluglotsenstreik gilt als außergewöhnlicher Umstand. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 erreichte ein Flug von Kos sein Ziel in Frankfurt a.M. mit einer erheblichen Verspätung, da das eingesetzte Flugzeug in Kos verspätet ankam. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug am Vortag für ein Flug von Frankfurt a.M. nach Teneriffa und zurück eingesetzt wurde und dieser Flug wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich und des Nachtflugverbots in Frankfurt sich erheblich verspätete. Die Fluggesellschaft hatte noch erfolglos versucht mittels Sub-Charter die Verspätung zu vermeiden. Drei Fluggäste klagten schließlich gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Ihrer Ansicht nach habe sich die Beklagte wegen des Fluglotsenstreiks auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen dürfen, der zum Wegfalls des Entschädigungsanspruchs führe. Dagegen richtete sich die Revision der Kläger. Sie führten an, dass der
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Entschädigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf
Eintritt des außergewöhnlichen Umstands am Vortag unerheblich
Der Ursachenzusammenhang sei auch nicht deshalb zu verneinen, so der Bundesgerichtshof, weil der außergewöhnliche Umstand nicht während des von den Klägern gebuchten Flugs oder unmittelbar davor aufgetreten ist. Diese Voraussetzung lasse sich weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen. Erforderlich sei nur, dass zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung oder Annullierung des späteren Flugs ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss. Dies sei hier zu bejahen.
Enger Zusammenhang zwischen außergewöhnlichen Umstand und Verspätung
Zwar habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein ausreichend großer Zeitraum gelegen, um das für die Durchführung des Flugs eingeplante Flugzeug von Teneriffa nach Frankfurt und von dort aus nach Kos zu bringen. Indessen habe ein großer Teil dieses Zeitraums aufgrund des Nachtflugverbots in Frankfurt nicht für Flugbewegungen zur Verfügung gestanden und ein weiterer Teil des Zeitraums sei für die Durchführung des Vorflugs benötigt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2021
Quelle: Bundesgerichthof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2019
[Aktenzeichen: 31 C 1907/18 (10)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2020
[Aktenzeichen: 2-24 S 158/19]
- Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung aufgrund Notlandung des Vorflugs wegen plötzlichen Brands einer Powerbank
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.03.2017
[Aktenzeichen: 205 C 85/16]) - Außergewöhnlicher Umstand am Vortag kann grundsätzlich keine Flugverspätungen oder Flugannullierungen am nachfolgenden Tag entschuldigen
(Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 4 C 1942/15])
Jahrgang: 2021, Seite: 860 MDR 2021, 860 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2021, Seite: 926 NJW-RR 2021, 926 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2021, Seite: 188 RRa 2021, 188
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Dokument-Nr. 30860
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