wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 12. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 300/21 -

BGH: Mietpreisbremse findet auf Miet­erhöhungs­vereinbarung während laufenden Mietverhältnis keine Anwendung

Zustimmung zur Mieterhöhung durch Mieter begründet Vereinbarung über die erhöhte Miete

Die Regelungen zur Mietpreisbremse (§§ 556 d ff BGB) finden auf eine Miet­erhöhungs­vereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. Durch die Zustimmung des Mieters zu einem Miet­erhöhungs­verlangen kommt in der Regel eine Vereinbarung über die erhöhte Miete zustande. Dies hat das Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 stimmten die Mieter einer Wohnung in Berlin einem Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin zu. Die Wohnung lag gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Jahr 2018 traten die Mieter Ansprüche im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse an eine Inkassofirma ab, die sodann Ansprüche gegen die Vermieterin geltend machte. Da die Vermieterin die Ansprüche nicht anerkannte, erhob die Inkassofirma Klage. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Wedding als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Inkassofirma.

Keine Anwendbarkeit der Vorschriften zur Mietpreisbremse

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ansprüche wegen des behaupteten Verstoßes gegen die Mietpreisbremse bestehen nicht. Denn die diesbezüglichen Vorschriften seien hier nicht anwendbar, weil die beanstandete Miete nicht auf der bei Mietbeginn geschlossenen Vereinbarung, sondern auch einer nachträglichen, einvernehmlich vereinbarten Mieterhöhung beruhe, für die die Regelungen der §§ 556 d ff. BGB nicht gelten. Durch die Zustimmung der Mieter zum Mieterhöhungsverlangen sei eine wirksame Vereinbarung über die erhöhte Miete zustande gekommen, die den Rechtsgrund für die daraufhin jeweils erbrachten erhöhten Mietzahlungen darstelle.

Keine entsprechende Anwendung der Vorschriften

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme eine entsprechende Anwendung der Vorschriften nicht in Betracht. Es fehle insofern an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass die Vorschriften zur Mietpreisbremse nur für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Vertragsbeginn und gerade nicht für Mieterhöhungen in einem laufenden Mietverhältnis gelten sollen. Zudem bestehe für eine entsprechende Anwendung keinen Bedarf, da ein Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis die begehrte Mieterhöhung sorgfältig prüfen und eine Zustimmung hierzu ohne die Gefahr des Verlustes seiner Mietwohnung ablehnen könne.

Keine Verschleierungsabsicht bei Mieterhöhung um rund 10 % nach einem Jahr

Soweit die Klägerin der Beklagten vorwarf, durch die Mieterhöhung eine etwaige teilweise Unwirksamkeit der bisherigen Miethöhe verschleiern zu wollen, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Eine solche Verschleierungsabsicht könne bei einem Mieterhöhungsverlangen von rund 10 % nach einer Mietzeit von mehr als einem Jahr nicht angenommen werden, selbst wenn der Mieterhöhungsbetrag niedriger sein sollte als eine etwa nach § 556 d Abs. 1 BGB überhöhte Miete.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 12.10.2020
    [Aktenzeichen: 22c C 82/20]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.08.2021
    [Aktenzeichen: 63 S 232/20]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1201
GE 2022, 1201
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 3514
NJW 2022, 3514
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 739
WuM 2022, 739

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32477 Dokument-Nr. 32477

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32477

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?