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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022
- VIII ZR 300/21 -
BGH: Mietpreisbremse findet auf Mieterhöhungsvereinbarung während laufenden Mietverhältnis keine Anwendung
Zustimmung zur Mieterhöhung durch Mieter begründet Vereinbarung über die erhöhte Miete
Die Regelungen zur Mietpreisbremse (§§ 556 d ff BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. Durch die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen kommt in der Regel eine Vereinbarung über die erhöhte Miete zustande. Dies hat das Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 stimmten die Mieter einer Wohnung in Berlin einem
Keine Anwendbarkeit der Vorschriften zur Mietpreisbremse
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ansprüche wegen des behaupteten Verstoßes gegen die
Keine entsprechende Anwendung der Vorschriften
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme eine entsprechende Anwendung der Vorschriften nicht in Betracht. Es fehle insofern an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass die Vorschriften zur
Keine Verschleierungsabsicht bei Mieterhöhung um rund 10 % nach einem Jahr
Soweit die Klägerin der Beklagten vorwarf, durch die Mieterhöhung eine etwaige teilweise Unwirksamkeit der bisherigen Miethöhe verschleiern zu wollen, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Eine solche Verschleierungsabsicht könne bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 12.10.2020
[Aktenzeichen: 22c C 82/20] - Landgericht Berlin, Urteil vom 31.08.2021
[Aktenzeichen: 63 S 232/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 1201 GE 2022, 1201 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 3514 NJW 2022, 3514 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 739 WuM 2022, 739
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Dokument-Nr. 32477
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