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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2012
- VIII ZR 110/11 -
BGH zum Ersatz einer vom (Vor-)Mieter in die Wohnung eingebauten Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung
Bei möglicher Wohnwertverbesserung durch Modernisierungen der Mietsache ist grundsätzlich auf gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen
Ein Mieter, der auf eigene Kosten eine bisherige Ofenheizung mit Zustimmung des Vermieters durch eine Gasetagenheizung ersetzt, kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht zwingend zu einer Mieterhöhung wegen Wohnwertverbesserung herangezogen werden, wenn der Vermieter eine Gaszentralheizung einbaut. Bei einer möglichen Wohnwertverbesserung durch eine Modernisierung der Mietsache ist grundsätzlich auf gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall Fall begehrt die
LG Berlin: Einbau einer Gaszentralheizung stellt auch bei selbst eingebauter Gasetagenheizung Wohnwertverbesserung dar
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat die auf Duldung des Anschlusses an die Gaszentralheizung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagten antragsgemäß verurteilt und dies damit begründet, dass der Einbau einer Gaszentralheizung im Vergleich zu der vom
Vermieter darf bei Modernisierungen den vom Mieter geschaffenen rechtmäßig verbesserten Zustand der Wohnung nicht unberücksichtigt lassen
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten
Zustimmung zu Wohnwertverbesserungen durch Mieter liegt im Ermessen des Vermieters
Eine solche Sichtweise schränkt die Dispositionsbefugnis des Vermieters nicht unangemessen ein. Denn der
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit Feststellungen dazu getroffen werden können, ob in der Ersetzung der älteren Gasetagenheizung durch eine moderne Gaszentralheizung jedenfalls eine Maßnahme zur Energieeinsparung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB zu sehen ist und aus diesem Grund ein Duldungsanspruch der
Erläuterungen
* - § 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 11.08.2009
[Aktenzeichen: 14 C 342/08] - Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2011
[Aktenzeichen: 63 S 469/09]
- Wohnungsmieter muss Modernisierungsmaßnahmen des Grundstückskäufers dulden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 105/07]) - BGH zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 242/10]) - BGH: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.03.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 164/10])
Jahrgang: 2012, Seite: 313 IMR 2012, 313 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 896 MDR 2012, 896 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 2954 NJW 2012, 2954 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 679 NZM 2012, 679
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Dokument-Nr. 13658
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