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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2018
- VIII ZB 74/16 -
BGH: Kein Anspruch des Vermieters auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung bei bereits erfolgter konkludenter Zustimmung
Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete
Ein Wohnungsmieter erklärt durch die dreimalige Zahlung der erhöhten Miete konkludent seine Zustimmung zur Mieterhöhung. In diesem Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung in Schriftform zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung im November 2015 einer Erhöhung der Miete schriftlich zustimmen. Nachdem die Vermieterin im Januar und Februar 2016 nochmals um Erklärung der
Amtsgericht und Landgericht verneinten Anspruch auf schriftliche Zustimmung
Sowohl das Amtsgericht Eberswalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) verneinten einen Anspruch auf schriftliche
Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung der Vorinstanz
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Erklärung der
Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne eine dreimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete als schlüssig erklärte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Eberswalde, Beschluss vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: 2 C 226/16] - Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26.09.2016
[Aktenzeichen: 16 T 56/16]
- Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 02.09.2009
[Aktenzeichen: 6 C 280/09]) - Zustimmung zur Mieterhöhung durch zweimalige Zahlung der erhöhten Miete
(Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2015
[Aktenzeichen: 42 C 734/15 (2)])
Jahrgang: 2018, Seite: 151 WuM 2018, 151
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Dokument-Nr. 25779
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