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Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2015
42 C 734/15 (2) -

Zustimmung zur Mieterhöhung durch zweimalige Zahlung der erhöhten Miete

Ausdrückliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erforderlich

Fordert ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und zahlt daraufhin ein Mieter zweimal die erhöhte Miete, so kann der Vermieter von einer Zustimmung des Mieters ausgehen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab Januar 2015. Eine Mieterin erklärte zwar nicht ihre Zustimmung, zahlte aber vorbehaltlos für Januar und Februar 2015 die erhöhte Miete. Der Vermieter leitete daraus ab, dass die Mieterin der Mieterhöhung zugestimmt habe. Diese sah dies jedoch anders, sodass es schließlich zu einem Gerichtsverfahren kam.

Zustimmung zur Mieterhöhung durch zweimalige Zahlung der erhöhten Miete

Das Amtsgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieterin habe durch die zweimalige, vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete der Mieterhöhung konkludent zugestimmt. Der Vermieter habe aus dem Zahlungsverhalten der Mieterin den Schluss ziehen dürfen, dass die Mieterin damit ihre Zustimmung zur Mieterhöhung erkläre. Das Amtsgericht verwies darauf, dass eine Zustimmung nicht nur ausdrücklich erklärt werden kann. Dementsprechend könne bereits bei einer einmaligen Zahlung der erhöhten Miete, von einer Zustimmung ausgegangen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2015
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/WuM 2015, 388/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Mieterhöhungsverlangen | Mietzahlung | stillschweigende | konkludente | Zustimmung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 388
WuM 2015, 388

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Dokument-Nr.: 21168 Dokument-Nr. 21168

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