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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017
VI ZR 254/16 -

BGH: Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werden

Winterdienstpflicht setzt Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus

Die winterliche Räum- und Streupflicht von Grund­stücks­eigentümern besteht nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Einzelne Glättestellen können die Winterdienstpflicht nicht begründen. Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist regelmäßig so zu verstehen, dass keine Erweiterung der Verkehrs­sicherungs­pflicht gewollt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 kam eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit gegen 7.20 Uhr an einem Hausgrundstück vorbei. Der Gehweg vor dem Haus war bis auf eine 1 x 1 m große Stelle trocken und geräumt. Auf dieser einzelnen Glättestelle, die fast die gesamte Breite des Gehwegs einnahm, rutschte die Fußgängerin aus, kam zu Fall und brach sich das linke Handgelenk. Ihre Arbeitgeberin klagte anschließend wegen des krankheitsbedingten Verdienstausfalls gegen die Eigentümer des Grundstücks auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht wies Schadensersatzklage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Wipperfürth die Schadensersatzklage abwies, gab das Landgericht Köln ihr statt. Die Grundstückseigentümer seien ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Unerheblich sei, dass nur eine vereinzelte Glättestelle vorhanden war. Denn die Gemeindesatzung knüpfe für die Winterdienstpflicht nicht an das Vorliegen einer allgemeinen Glättebildung an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Grundstückseigentümer.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümer und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Arbeitgeberin der verunfallten Fußgängerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB zu. Denn die Grundstückseigentümer haben nicht gegen die Räum- und Streupflicht und somit gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Räum- und Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung voraus

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setze die winterliche Räum- und Streupflicht eine konkrete Gefahrenlage, dass heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag, voraus. Grundvoraussetzung sei eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2012 - VI ZR 138/11 - und BGH, Beschl. v. 21.01.1982 - III ZR 80/81 -). So lag der Fall hier aber.

Keine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht durch Gemeindesatzung

Zwar sei das Erfordernis einer allgemeinen Glätte in der Gemeindesatzung zum Winterdienst nicht ausdrücklich genannt, so der Bundesgerichtshof. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht für Grundstückseigentümer gewollt sei. Die Satzung müsse vielmehr dahingehend verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. Zudem sei zu beachten, dass die Gemeinde keine Räum- und Streupflichten für Grundstückseigentümer begründen könne, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden Verkehrssicherungspflicht hinausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2014 - 9 U 143/13 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wipperfürth, Urteil vom 31.03.2015
    [Aktenzeichen: 9 C 249/13]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 31.05.2016
    [Aktenzeichen: 11 S 158/15]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 475
GE 2017, 475
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 454
MDR 2017, 454
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 563
VersR 2017, 563

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Dokument-Nr.: 25234 Dokument-Nr. 25234

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