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Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.12.2022
21 U 56/22 -

Winterliche Räum- und Streupflicht bei ernsthafter lokaler Glättegefahr

Allgemeine Glätte nicht Voraussetzung für Winterdienstpflicht

Die winterliche Räum- und Streupflicht gilt nicht erst dann, wenn eine allgemeine Glätte vorliegt, sondern bereits bei einer ernsthaften lokalen Glätte. Dies gilt auch für einen Dritten, der die Winterdienstpflicht für den primär Verantwortlichen übernommen hat. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 11 Uhr an einem Tag im Dezember 2020 kam eine etwa 69-jährige Frau auf einem Klinikgelände in Berlin wegen Glatteises zu Fall und verletzte sich. Sie erlitt eine Quadrizepssehnenruptur am rechten Bein. Das gesamte Gelände war wegen Glätte rutschig und nicht gestreut gewesen. Die Winterdienstpflicht war auf eine Firma übertragen worden. Die Frau klagte gegen die Trägerin der Klinik und der Winterdienstfirma auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach komme allein eine Haftung der Winterdienstfirma in Betracht. Eine Haftung sei aber ausgeschlossen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass am Unfalltag allgemeine Glätte in Berlin herrschte und für die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kammergericht bejaht Schmerzensgeldanspruch

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die beklagte Winterdienstfirma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es komme dabei nicht darauf an, ob eine allgemeine Glätte herrschte. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass seit ca. 9 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt das Gelände der Klinik verreist und deshalb sehr rutschig war. Die Beklagte hätte daher spätestens um 10 Uhr streuen müssen.

Streupflicht bei ernsthafter lokaler Glätte

Zwar sei zuzugeben, so das Kammergericht, dass von der Beklagten nicht verlangt werden könne, an einem Tag, an dem keine allgemeine Glätte herrscht, sämtliche Flächen in ihrem Winterdienstgebiet vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren hin zu kontrollieren. Dies sei für den vorliegenden Fall aber unerheblich. Denn die primär Streupflichtige vor Ort hätte spätestens um 10 Uhr auf die ernsthafte Glättegefahr reagieren müssen.

Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €

Das Kammergericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin für mehrere Tage über Weihnachten 2020 in ambulanter Behandlung war, sich operieren lassen musste und danach über mehrere Monate einen schwierigen Heilungsverlauf erdulden musste. Sie musste sich zudem wiederholten Arztbesuchen und Rehamaßnahmen unterziehen und war über mehrere Wochen auf eine Gehhilfe angewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2023
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2022
    [Aktenzeichen: 22 O 121/21]
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