wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.1989
VI ZR 241/88 -

BGH: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schlaganfall aufgrund durch Unfallverursacher herbeigeführte Aufregung

Verkehrsregeln dienen nicht zum Schutz vor Schlaganfällen aufgrund von Unfallverursacher herbeigeführter Aufregung

Stellt der Unfallverursacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfallverursacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuldzuweisungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 1984 ein Autofahrer Opfer eines Verkehrsunfalls, weil ihm die Vorfahrt genommen wurde. Er erlitt nach dem Unfall einen Schlaganfall. Der Unfallgeschädigte führte dies auf die Aufregung zurück, die der Unfallverursacher und die Mitinsassen seines Fahrzeugs durch ihr Verhalten hervorgerufen haben. So seien der Unfallverursacher und die Mitinsassen seines Fahrzeugs nach dem Unfall auf ihn mit drohender Haltung zugegangen und haben ihm die Schuld am Verkehrsunfall zugeschoben. Einer der Personen habe ihn angeschrien. Gegenüber der eingetroffenen Polizei wurde darüber hinaus wahrheitswidrig behauptet, dass der Unfallgeschädigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Daraufhin führten die Polizeibeamten einen Atemalkoholtest durch, der jedoch negativ ausfiel. Da der Unfallgeschädigte wegen des erlittenen Schlaganfalls arbeitsunfähig wurde, klagte er auf Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund durch Vorfahrtsverletzung erlittenen Schlaganfall

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Unfallgeschädigten. Ihm habe aufgrund der Vorfahrtsverletzung kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zwar habe der Unfallverursacher aufgrund der Vorfahrtsverletzung einen Beitrag zum Schlaganfall geleistet. Denn durch den Verkehrsunfall sei der Unfallgeschädigte in Aufregung versetzt worden. Zusammen mit dem nachfolgenden Verhalten des Unfallverursachers und das seiner Begleiter sei es dann zum Schlaganfall gekommen. Dennoch habe der Schmerzensgeldanspruch nicht auf die Vorfahrtsverletzung gestützt werden können. Es habe insofern an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang gefehlt.

Vorfahrtsregeln dienen nicht zum Schutz vor Schlaganfällen aufgrund von Unfallverursacher herbeigeführter Aufregung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gewährleiste die Vorfahrtsregelung nach § 8 StVO keinen Schutz davor, dass ein Unfallgeschädigter aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers sich derart aufregt, dass er einen Schlaganfall erleidet. Vielmehr erstrecke sich die Regelung allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und den damit verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer. Dazu können zwar auch nach dem Unfall erlittene Verletzungen gehören, wenn sie auf die Gefahren des Straßenverkehrs beruhen. Die gelte aber nicht für psychische Belastungen, die aufgrund der Auseinandersetzung zur Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage entstehen. Diese Unfallfolgen seien nicht vom Schutzzweck des § 8 StVO umfasst.

Verhalten des Unfallverursachers sowie das seiner Begleiter begründete ebenfalls kein Schmerzensgeldanspruch

Auch das Verhalten des Unfallverursachers und das seiner Begleiter habe den Schmerzensgeldanspruch nicht begründet. Denn der Versuch die Schuld an dem Unfall der anderen Seite zuzuschieben sei ein Verhalten, das jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich hinzunehmen habe. Ein solches Verhalten sei regelmäßig nicht als rechtswidrig anzusehen.

Werbung

der Leitsatz

Stellt der Unfallverursacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfallverursacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuldzuweisungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1989, 2616/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 107, Seite: 359 BGHZ 107, 359 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1989, Seite: 899
MDR 1989, 899
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1989, Seite: 2616
NJW 1989, 2616
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1989, Seite: 391
NZV 1989, 391
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1989, Seite: 283
r+s 1989, 283
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 77, Seite: 248 VRS 77, 248

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19289 Dokument-Nr. 19289

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19289

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?