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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2009
- VI ZR 160/08 -
BGH: Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers im Rahmen des berechtigten Informationsinteresses zulässig
Genaue Identifizierung des Klägers war aufgrund der Berichterstattung nicht möglich
Bei der Berichterstattung über den Hauskauf Joschka Fischers in der Zeitschrift "BUNTE" wurde kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorgenommen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "BUNTE" einen Artikel, der die Überschrift trug: "Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel werden Einzelheiten über ein vom Kläger erworbenes Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; ferner ist ein
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen.
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vom Gericht als nicht schwerwiegend beurteilt
Zwar kann die Veröffentlichung und Verbreitung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/09 des BGH vom 19.05.2009
- Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.02.2008
[Aktenzeichen: 10 U 108/07] - Landgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2007
[Aktenzeichen: 27 O 1262/06]
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Dokument-Nr. 7891
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