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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2009
VI ZR 160/08 -

BGH: Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers im Rahmen des berechtigten Informationsinteresses zulässig

Genaue Identifizierung des Klägers war aufgrund der Berichterstattung nicht möglich

Bei der Berichterstattung über den Hauskauf Joschka Fischers in der Zeitschrift "BUNTE" wurde kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorgenommen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "BUNTE" einen Artikel, der die Überschrift trug: "Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel werden Einzelheiten über ein vom Kläger erworbenes Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; ferner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen und von Fotos des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen.

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vom Gericht als nicht schwerwiegend beurteilt

Zwar kann die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die Wortberichterstattung darüber einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen deren Willen erfolgt, so dass die Anonymität der Privatsphäre und damit das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden. Das Berufungsgericht hat den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Berichterstattung der Beklagten aber ohne Rechtsfehler als nicht schwerwiegend beurteilt. Es hat festgestellt, dass eine genaue Identifizierung des vom Kläger erworbenen Hauses aufgrund der Berichterstattung nicht ohne weiteres möglich war. Es hat deshalb im Rahmen der gebotenen Abwägung zutreffend dem berechtigten Informationsinteresse an der Berichterstattung eine überwiegende Bedeutung zugemessen. Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass, nämlich dem Abschied des Klägers von der Grünen - Bundestagsfraktion, darüber, wie sich seine Lebensverhältnisse nach dem Ausscheiden aus der Politik gestalteten. Der Kläger hatte als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mitglied des Parteirates der Grünen eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen. Diese Stellung verlor er nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Außenminister und Vizekanzler im Jahr 2005. Auch soweit in dem Artikel die Wandlung angesprochen wird, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat, und die Frage aufgeworfen wird, wovon der Kläger den Kaufpreis für das Haus bezahlt hat, ist ein Informationsinteresse zu bejahen, zumal der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/09 des BGH vom 19.05.2009

Vorinstanzen:
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.02.2008
    [Aktenzeichen: 10 U 108/07]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2007
    [Aktenzeichen: 27 O 1262/06]
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