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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2008
VI ZR 126/07 -

Übertragung der Streupflicht auf Dritten – Mieter hat bei Verletzungen aufgrund ungeräumter Wege Anspruch auf Schadensersatz

Verkehrssicherungspflicht kann vom Vermieter auf ein weiteres Unternehmen delegiert werden

Hat ein Vermieter die winterlichen Räum- und Streupflichten auf einen Winterdienst übertragen, kann dieser schadensersatzpflichtig werden, wenn ein Mieter aufgrund nicht geräumter Zugangswege zum Haus stürzt und sich verletzt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vermieter die winterliche Räum- und Streupflicht auf einen Winterdienst übertragen. Da dennoch im Winter trotz Schnee und Eisglätte der Eingangsbereich des Mietshauses nicht ausreichend gestreut war, stürzte eine Mieterin beim Verlassen des Hauses und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

Verkehrssicherungspflichten des Vermieters verkürzen sich bei Übertragung der Streupflichten auf Dritte auf Kontroll- und Überwachungspflichten

Die Mieterin verklagte den Winterdienst daraufhin auf Schadensersatz. Die Klage blieb vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin zunächst erfolglos. Der Bundesgerichtshof gab der Frau schließlich grundsätzlich Recht. Die Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung durchaus vom Vermieter auf ein weiteres Unternehmen delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Der mit der Aufgabe beauftragte Winterdienst wird seinerseits deliktisch verantwortlich.

Sicherung des Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte muss auch bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte gewährleistet sein

Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte ist Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem dem Schutz der Mieter (vgl. BGH. Urt. v. 12.07.1968 - VI ZR 134/67 -). Dass die Übertragung der Streupflicht vom Vermieter auf einen Dritten den sicheren Zugang der Mieter zum Haus gewährleisten sollte, liege auf der Hand, so die Richter. Dies sei auch für den beklagten Winterdienst ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen Vermieter und Winterdienst bestünden daher durchaus Schadensersatzansprüche seitens der Klägerin.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurück an das Kammergericht gewiesen.

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der Leitsatz

BGB § 328, § 823 Abs. 1

Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein.

Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 26.07.2006
    [Aktenzeichen: 18 O 104/06]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.03.2007
    [Aktenzeichen: 10 U 165/06]
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WuM 2008, 235

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Dokument-Nr.: 10645 Dokument-Nr. 10645

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