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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2004
I ZR 2/03 -

Abmahnung wegen Verstoßes gegen Berufsordnung: Kein Anspruch des selbst beauftragten Rechtsanwalts auf Erstattung der Abmahnkosten

Anwalt hat hinreichende eigene Sachkunde

Beauftragt sich ein Rechtsanwalt selbst, um einen Verstoß gegen die Berufsordnung durch einen anderen Anwalt abzumahnen, so hat dieser keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Briefkopf eines Rechtsanwalts wies fünf Tätigkeitsschwerpunkte auf, obwohl nach § 7 Abs. 1 BORA nur die Angabe von drei Tätigkeitsschwerpunkten erlaubt ist. Aufgrund dessen erhielt er von anderen Rechtsanwälten eine Abmahnung. Nachdem der abgemahnte Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, klagten die in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwälte auf Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von etwa 640 €.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Das Amts- und Landgericht Magdeburg wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Denn die Kläger seien aufgrund eigener Erfahrung zu einer derartigen Abmahnung selbst imstande gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Revision ein.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Kläger zurück. Diesen habe kein Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltsgebühren zugestanden. Dazu führten die Bundesrichter aus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht notwendig sei, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Dies sei angenommen worden etwa bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen. Diese können keine Erstattung der für die Abmahnung aufgewendeten Anwaltsgebühren verlangen.

Selbstbeauftragung zur Abmahnung war nicht erforderlich

Die dargestellten Grundsätze müssten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für einen Rechtsanwalt gelten, der im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzt. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts sei bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Anwendungsbereich der Berufsordnung für Rechtsanwälte gehöre typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts und werfe zudem keine schwierigen Rechtsfragen auf. Entsprechendes müsse für den Fall der Selbstbeauftragung gelten.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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WRP 2004, 908

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Dokument-Nr.: 17298 Dokument-Nr. 17298

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