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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014
- 4 StR 92/14 -
BGH: Telefonat eines Fahrlehrers begründet keine Ordnungswidrigkeit wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
Ohne Eingriff in die Ausbildungsfahrt ist Fahrlehrer kein Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO
Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt mit einem Mobiltelefon, so liegt keine nach § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons vor, solange der Fahrlehrer nicht in die Fahrt eingreift. Denn in diesem Fall gilt er nicht als Fahrzeugführer im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 telefonierte ein
Oberlandesgericht legt Frage nach der Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers dem BGH vor
Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte über den Fall nicht entscheiden, ohne einerseits von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.07.2013 (IV-1 RBs 80/13) oder andererseits von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24.03.2009 (2 Ss OWi 127/2009) abzuweichen. Es fragte daher den Bundesgerichtshof, ob ein
Bundesgerichtshof verneint Fahrzeugführereigenschaft eines Fahrlehrers bei fehlender Notwendigkeit zum Eingreifen in Fahrgeschehen
Der Bundesgerichtshof führte zur Frage aus, dass ein
Verantwortlichkeit des Fahrlehrers für die Fahrt sowie Pflicht zur Überwachung des Fahrschülers unbeachtlich
Soweit das Oberlandesgericht Bamberg die Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers daraus ableitet, dass er für die Fahrt Verantwortung trägt und den Fahrschüler ständig beobachten muss, hielt der Bundesgerichtshof dies für nicht richtig. Denn beabsichtigt der Gesetzgeber neben dem
Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG spricht gegen Fahrzeugführereigenschaft
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe zudem die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gegen die Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers gesprochen. Nach dieser Regelung gilt ein
Keine Anwendung der Fiktion auf § 23 Abs. 1a StVO
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nicht auf § 23 Abs. 1a StVO anzuwenden. Dagegen habe unter anderem der Sinn und Zweck des Verbots des Telefonierens mit Mobiltelefonen während der Fahrt gesprochen. Dieser liege darin, dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Siegen, Urteil vom 10.09.2013
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2014
Jahrgang: 2015, Seite: 97 DAR 2015, 97 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1124 NJW 2015, 1124 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2015, Seite: 43, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2015, 43 (Rainer Heß und Michael Burmann)
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Dokument-Nr. 20703
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