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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.03.2009
- 2 Ss OWi 127/2009 -
Handyverbot: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf nicht Telefonieren
Fahrlehrer gilt als Fahrer
Das Handy-Verbot gilt auch für Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt. Durch das Telefonieren besteht die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt wird und bei einem Fahrfehler nicht sofort eingreifen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein
Geldbuße von 40,- Euro
Das Amtsgericht Hof verurteilte den
Fahrlehrer gilt als Fahrzeugführer
Das OLG Bamberg führte aus, dass unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG die Kriterien einer Fahrzeugführerschaft auch auf einen
Fahrlehrer ist verantwortlicher Führer des Kraftfahrzeugs
Der
Dabei habe er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten Er unterliege damit den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler.
Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Gegen den Beschluss des OLG Bamberg wurde eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss v. 02.06.2009 - 2 BvR 901/09 -).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2009
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/pt)
- Amtsgericht Hof, Urteil vom 01.12.2008
[Aktenzeichen: 8 OWi 261 Js 13140/08]
- BGH: Telefonat eines Fahrlehrers begründet keine Ordnungswidrigkeit wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014
[Aktenzeichen: 4 StR 92/14]) - Handyverbot am Steuer: Telefonieren während Fahrstunde stellt keine Ordnungswidrigkeit des Fahrlehrers dar
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013
[Aktenzeichen: IV-1 RBs 80/13])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2009, Seite: 402 DAR 2009, 402 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2009, Seite: 517 NZV 2009, 517
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Dokument-Nr. 8786
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