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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012
- 2 AZR 186/11 -
Besuch pornografischer Internetseiten während der Arbeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Abmahnung ist milderes Mittel
Besucht ein Arbeitnehmer, während er auf der Arbeit ist, Internetseiten mit pornografischem Inhalt, so berechtigt dies nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abmahnung ist als milderes Mittel zu wählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger war Abteilungsleiter bei der Beklagten und besuchte etwa einen Monat lang, während er auf der Arbeit war, Internetseiten mit pornografischem Inhalt. Die Beklagte kündigte aufgrund dessen das
Außerordentliche Kündigung war unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Die
Download pornografischen Materials kein wichtiger Grund
Zudem liege in dem Herunterladen pornografischen Bildmaterials allein noch kein
Ordentliche Kündigung ebenfalls unwirksam
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 4 Sa 795/07]
- Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unzulässig
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 682/09]) - Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007
[Aktenzeichen: 2 AZR 200/06]) - Herunterladen von Kinderpornos rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14.04.2005
[Aktenzeichen: 4 Sa 1203/04])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 8 ArbRB 2013, 8 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 199 MMR 2013, 199 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 104 NJW 2013, 104 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 27 NZA 2013, 27
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Dokument-Nr. 14891
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