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Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 16.05.2012
- 3 Ca 2597/11 -
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund grober Beleidigungen des Vorgesetzten des Arbeitnehmers auf Facebook gerechtfertigt
Facebook-Pinnwand gehört nicht zum Privatbereich
Beleidigt ein Arbeitnehmer auf seiner Pinnwand bei Facebook seinen Vorgesetzten grob, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur jedenfalls ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Hagen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Klägers. Der Kläger beleidigte über seine Facebook-Pinnwand seinen Vorgesetzten. Dabei verwendete er folgende Formulierungen: "scheiss", "kleinen scheisshaufen", "faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben", "drecksau" und "doofmann". Sämtliche "Freunde" des Klägers und dessen "Freunde" hatten Zugriff auf die Pinnwand-Eintragungen. 36 der "Freunde" des Klägers waren Mitarbeiter der Beklagten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Der Kläger meinte, die Äußerungen seien im privaten Bereich getätigt worden und können daher eine Kündigung nicht rechtfertigen.
Außerordentliche Kündigung nicht möglich
Das Arbeitsgericht Hagen entschied, dass eine
Grobe Beleidigungen stellen wichtigen Grund dar
Das Arbeitsgericht führte aus, dass grobe Beleidigungen insbesondere des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeuten und eine
Vorliegend hatte der Kläger seinen Vorgesetzten nach Auffassung des Arbeitsgerichts in strafrechtlicher Weise grob beleidigt (§ 185 StGB). Die Kundgabe erfolgte durch das Posten auf der
Außerordentliche Kündigung unangemessen
Jedoch hielt das Arbeitsgericht die
Ordentliche Kündigung wirksam
Die ausgesprochene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Arbeitsgericht Hagen, ra-online (vt/rb)
- Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook nicht gerechtfertigt
(Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 29.03.2012
[Aktenzeichen: 3 Ca 1283/11]) - Fristlose Kündigung nach Arbeitgeberbeleidigung durch Anklicken des "Gefällt-mir-Buttons" auf Facebook unwirksam
(Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012
[Aktenzeichen: 1 Ca 148/11]) - Internetforum: Fristlose Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers berechtigt
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2007
[Aktenzeichen: 22 Ca 2474/06])
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Dokument-Nr. 14400
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