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Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012
- 1 Ca 148/11 -
Fristlose Kündigung nach Arbeitgeberbeleidigung durch Anklicken des "Gefällt-mir-Buttons" auf Facebook unwirksam
Arbeitgeber lediglich zur Abmahnung berechtigt
Eine fristlose Kündigung eines seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Arbeitgeberbeleidigung durch das Anklicken des "Gefällt-mir-Buttons" auf Facebook ist unwirksam. Der Arbeitgeber ist lediglich zu einer Abmahnung berechtigt. Dies hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall "postete" der Ehemann der Arbeitnehmerin auf dem sozialen Netzwerk "Facebook" den
Keine fristlose Kündigung aufgrund der geposteten Erklärungen des Ehemannes
Nach § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Kündigungsgrund kann zum Beispiel im persönlichen Vertrauensbereich liegen. Dazu gehört die Pflicht des Arbeitnehmers auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und seine schutzwürdigen Interessen zu wahren. Auch bei Verstößen gegen die Pflicht zu loyalen Verhalten ist jedoch grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung eine
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes sind die Eintragungen des Ehemannes nicht geeignet die Kündigung zu rechtfertigen. Die Arbeitnehmerin trägt grundsätzlich keine Verantwortung für von ihrem Ehemann abgegebene Stellungnahmen. Sie trifft allenfalls die Pflicht auf ihren Ehemann dahingehend einzuwirken, Arbeitgeberschädigenden Äußerungen zu unterlassen. Eine solche Pflichtverletzung lag hier jedoch nicht vor, da die Eintragungen nach Bekannt werden der Vorwürfe gelöscht wurden und zu vermuten ist, dass dies auf Veranlassung der Arbeitnehmerin geschah.
Keine fristlose Kündigung aufgrund des Betätigens des "Gefällt-mir-Buttons"
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes rechtfertigt der Ausspruch der Kündigung auch nicht, dass die Arbeitnehmerin den Button möglicherweise selbst gedrückt habe. Bloße auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG, Urt. v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04). Die Verdächtigung die Arbeitnehmerin habe den Button gedrückt wurde dadurch entkräftet, dass auch der Ehemann Zugang zur Facebook-Seite der Arbeitnehmerin hatte und somit den Button gesetzt habe könnte. Weiterhin lässt sich die Verdächtigung sie sei über die Aktivitäten ihres Ehemannes informiert und befürworte diese nicht dadurch ableiten, dass sie sich in ihrer Stellungnahme nicht eindeutig von den Äußerungen ihres Ehemannes distanziert habe. Das distanzierte Verhalten diente dem Schutz ihres Ehemannes vor einer angekündigten Strafverfolgung und ist ihr insoweit nicht vorzuwerfen.
Aber auch wenn die Arbeitnehmerin den Button selbst gedrückt hätte, wäre diese Loyalitätspflichtverletzung laut dem Arbeitsgericht nicht geeignet, die Kündigung des seit 25 Jahren unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der Verstoß der Arbeitnehmerin würde dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (vt/rb)
- "Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef" – Abfällige Äußerungen auf dem Facebook-Profil eines Mitarbeiters von der Meinungsfreiheit gedeckt?
(Landesarbeitsgericht Hamm, Vergleich vom 15.08.2012
[Aktenzeichen: 5 Sa 451/12]) - "Facebook-Kündigung": Schwangere Frau, der wegen eines negativen Facebook-Posts gekündigt wurde, erhält Prozesskostenhilfe
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012
[Aktenzeichen: 12 C 12.264])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 108 ArbRB 2013, 108 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2012, Seite: 442 K&R 2012, 442
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Dokument-Nr. 14020
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