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Amtsgericht Pasewalk, Urteil vom 22.04.2016
101 C 85/14 -

Vermieter muss Kosten des Mieters für Wiederbeschaffung von Kontoauszügen zwecks Verteidigung gegen unberechtigte Mietforderung tragen

Schadens­ersatz­pflicht aufgrund Verletzung von mietvertraglichen Nebenpflichten

Macht ein Vermieter unberechtigt Mietforderungen geltend und kann sich der Mieter dem nur durch die Wiederbeschaffung von Kontoauszügen erwehren, so hat der Vermieter die Kosten für die Wiederbeschaffung zu tragen. Er ist insofern schadens­ersatz­pflichtig, weil er eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pasewalk hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im September 2012 das Mietverhältnis über eine Wohnung endete, machte die Vermieterin im Dezember 2013 gegen den ehemaligen Mieter noch Mietforderungen aus dem Jahr 2010 geltend. Der Mieter behauptete sämtliche Mieten gezahlt zu haben. Da der Fall vor Gericht kam, beschaffte sich der Mieter die inzwischen vernichteten Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 von der Bank wieder. Diese belegten, dass sämtliche Mietzahlungen vorgenommen wurden. Daraufhin klagte der Mieter gegen seine ehemalige Vermieterin auf Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Kontoauszüge in Höhe von 11,95 EUR.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflicht

Das Amtsgericht Pasewalk entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Kontoauszüge zugestanden. Die Vermieterin habe gegen eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verstoßen. Sie sei nämlich verpflichtet gewesen, ihre Kontovorgänge sorgfältig zu prüfen, ehe sie den Mieter aufgrund angeblicher Mietschulden in Anspruch nimmt. Aus dem Mietkonto sei eine offenstehende Mietzahlung nicht ersichtlich gewesen.

Vernichtung der Kontoauszüge unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass der Mieter die Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 zwischenzeitlich vernichtet hatte und somit selbst dafür verantwortlich war, die Mietzahlungen nicht mehr nachweisen zu können. Denn zum einen habe der Mieter die Mieten gezahlt und zum anderen habe er nicht mehr mit Forderungen der Vermieterin wegen von ihr behaupteter ausstehender Mietzahlungen rechnen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Amtsgericht Pasewalk, ra-online (zt/WuM 2016, 485/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 485
WuM 2016, 485

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23080 Dokument-Nr. 23080

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Kommentare (3)

 
 
Roland Berger schrieb am 27.08.2016

Verehrte Frau Schwabe,

zum einen meinen Sie wohl "Verschuldensgrundsatz".

Zum anderen spielen Ihre Erwägungen keine Rolle. Denn die Frage, ob die Mieten gezahlt worden seien, waren ja schon Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Was sollte hier also noch zu "schlimmere Unannehmlichkeiten" führen? Zudem war das Mietverhältnis bereits beendet. Was hier nach Ihrer Vorstellung noch als Vergleich hätte ausgehandelt werden können/sollen, erschließt sich mir nicht. Ferner signalisiert das Nachgeben, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, die Möglichkeit, Unverschämtheiten, Gier und Druck weiter zu steigern. Das jedenfalls ist meine Erfahrung in 30-jähriger Mietrechtspraxis.

Elisabeth Schwabe schrieb am 25.08.2016

Verschuldungsgrundsatz!

Auf den sollten die Mieter unbedingt bestehen. Das Problem ist nur, die Mieter die ich kenne, befürchten, falls sie sich gegen den Vermieter wehren, von dem weitere noch schlimmere Unannehmllichkeiten zugefügt zu bekommen. Oder aber sie haben eine Rechtschutzversicherung und gehen zu einer Rechtsanwältin/Anwalt und der rät ihnen zu Vergleichen! Das bringt nämlich eine höhere Gebühr. Weniger Arbeit-mehr Geld! Berlin, den 25.08. 16, 14:21

Elisabeth Schwabe schrieb am 25.08.2016

Verschuldungsgrundsatz!

Auf den sollten die Mieter unbedingt bestehen.

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