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Amtsgericht Mitte, Urteil vom 27.01.2015
14 C 265/14 -

Nachbar wirft mit Glasbehälter, Flaschen und Toilettenpapier mit Fäkalieninhalt: Mietminderung von 5 % gerechtfertigt

Mieter müssen keinen Unrat und ekelerregende Verschmutzungen in der Nachbarschaft hinnehmen

Wirft ein Mitmieter an vereinzelten Tagen mit Fäkalien gefüllte Glasbehälter, Flaschen und Toilettenpapier auf den Gehweg zum Hauseingang, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 %. Denn ein Mieter muss keinen Unrat und ekelerregende Verschmutzungen in seiner Nachbarschaft hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warf ein Mieter an vereinzelten Tagen mit Fäkalien gefüllte Glasbehälter, Flaschen und Toilettenpapier auf dem zum Hauseingang führenden Gehweg. Ein Mitmieter fühlte sich dadurch so sehr angeekelt, dass er seine Miete um 12 % minderte. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht jedoch nicht und erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Mitte entschied zum Teil zu Gunsten der Vermieterin. Zwar sei der Mieter nicht berechtigt gewesen seine Bruttomiete um 12 % zu mindern. Zulässig sei aber eine Mietminderung von 5 % gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Nachbar nur an vereinzelten Tagen, dann jedoch in gefährdender und ekelerregender Weise mit Gegenständen geworfen hatte (vgl. LG Köln, Urt. v. 06.11.1984 - 12 S 165/84 -).

Mieter musste Unrat und ekelerregende Verschmutzungen nicht hinnehmen

Der Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts den Unrat und die ekelerregenden Verschmutzungen des Nachbarn nicht hinnehmen müssen. Das störende Verhalten des Nachbarn habe einen Mietmangel dargestellt, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2015
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)

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