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Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 25.09.2023
3 C 560/23 -

Zulässigkeit der Kundenbewertung "Service und Sauberkeit mangelhaft" auch ein Jahr nach letztem Fitnessstudiobesuch

Bewertung über Service und Sauberkeit als freie Meinungsäußerung

Die Kundenbewertung "Service und Sauberkeit mangelhaft" ist auch ein Jahr nach dem letzten Fitnessstudiobesuch zulässig. Die Bewertung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Dies hat das Amtsgericht Lörrach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 verfasste der Kunde eines in Baden-Württemberg liegenden Fitnessstudios auf der Facebookseite des Studios folgende Bewertung: "Service und Sauberkeit mangelhaft". Die Betreiberin des Fitnessstudios war damit nicht einverstanden und machte daher ein Unterlassungsanspruch geltend. Sie führte an, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Zudem habe der Kunde das Studio zuletzt vor einem Jahr besucht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Bewertung

Das Amtsgericht Lörrach entschied gegen die Fitnessstudiobetreiberin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Bewertung zu. Die Bewertung sei zulässig. Sie stelle zudem eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar. Für die Bewertung des Services und der Sauberkeit gebe es keine objektiv nachmessbaren Kriterien. Auch der Ausdruck "mangelhaft" sei in diesem Zusammenhang eine Äußerung der subjektiven Wertung und nicht als objektiv nachprüfbare Schulnote zu verstehen. Dass der letzte Besuch des Kunden ein Jahr zurückliegt, sei unerheblich, da es weitere negative Bewertungen zum Service und Sauberkeit gebe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2023
Quelle: Amtsgericht Lörrach, ra-online (vt/rb)

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