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Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010
- 226 Ds-10 Js 1977/08-282/08 -
AG Wuppertal: Unerlaubte Nutzung eines offenen WLAN nicht strafbar
Rechtsprechungsänderung des AG Wuppertal zum Schwarzsurfen
Die Nutzung eines fremden offenen WLAN ist nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal nicht strafbar. Dies hat das Gericht am 3. August 2010 entschieden. Noch 2007 ging das Amtsgericht Wuppertal dagegen von einem strafbaren Abhören von Nachrichten sowie einem Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes aus.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann vorgeworfen, sich am 26.08.2008 und am 27.o8.2oo8 mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in ein fremdes offenes Funknetzwerk eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen.
AG Wuppertal verneint strafbares Verhalten
Nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal ist dieses Verhalten nicht strafbar. Daher lehnte das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab. Das infrage stehende Verhalten erfülle weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach § 89 I 1
AG Wuppertal rückt von Entscheidung vom 03.04.2007 ab
Zwar wurde in der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.04.2007 ein solches Verhalten als strafbar gesehen. Danach sei der WLAN-Router eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne des § 89 TKG. Die aufgrund der Internetnetzung abgehörte "Nachricht" sei in der Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router zu sehen. Das Verhalten sei unbefugt, weil die IP-Adresse nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen sei.
Zudem sei eine Strafbarkeit nach § 44 i.V.m. § 43 II Nr.3
Entscheidung aus 2007 überspannt den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften
Diese Ansicht überspannt jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften.
Keine Strafbarkeit nach § 89 S.1 TKG
Eine Strafbarkeit nach § 89 S.1
Keine Strafbarkeit nach § 44 I i.V.m. § 43 II Nr.3 BDSG
Auch sei der Tatbestand des § 44 I i.V.m. § 43 II Nr.3
Keine Strafbarkeit nach § 202 b StGB
Auch eine Strafbarkeit nach § 202 b StGB sei nicht gegeben, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt gewesen seien.
Nachtrag vom 2.9.2010
Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines vermuteten "Schwarz-Surfens" Beschwerde beim Landgericht Wuppertal eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (pt)
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Dokument-Nr. 10106
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