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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.03.2015
1 RVs 15/15 -

Ausnutzung des Verfügungsrahmens einer überlassenen Kreditkarte nach dem Tod des Inhabers nicht strafbar

OLG Hamm hebt Verurteilung einer Haushälterin wegen Untreue auf

Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und sprach die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen frei.

Die heute 57 Jahre alte Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens aus dem Kreis Olpe betreute den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Bewohners des Kreises Olpe. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte einen Verfügungsrahmen von 5.000 Euro/Monat. Nach dem Tode ihres Arbeitgebers und in der Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte die Angeklagte mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 Euro. Das Amts- und - in der Berufungsinstanz - das Landgericht Siegen verurteilten die Angeklagte aufgrund dieses Geschehens wegen Untreue zu einer Geldstrafe 600 Euro, weil sie - so die Begründung - die Kreditkarte zum Nachteil der Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.

Tatbestand der Untreue nicht erfüllt

Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision der Angeklagten war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach die Angeklagte frei. Die Tatbestände einer Untreue seien nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben eine für eine Untreuestrafbarkeit aber erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe. Eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht treffe einen Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung mit einem schon im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden.

Möglichkeit zur Bestrafung wegen Betruges oder Unterschlagung nicht gegeben

Die Angeklagte sei auch nicht wegen Betruges oder wegen einer Unterschlagung zu bestrafen. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden. Die Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unterschlagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 20954 Dokument-Nr. 20954

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Kommentare (1)

 
 
Dr Robert Ley schrieb am 28.04.2015

Ein ehemaliger Geschäftspartner unserer Firma hatte in unserem Namen für sich Waren für sein Restaurant eingekauft und die Rechnungen zwecks Bezahlung an unsere Firma weiter leiten lassen. Er behauptete auf die Strafanzeige unserer Firma gegen ihn wegen Betrug und Untreue gegenüber der Staatsanwaltschaft München, dass unsere Firma ihm diese Vorgehensweise zur Einsparung seines Vermögens gestattet habe. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Einlassung zu, da hier kein hinreichender Tatverdacht bestünde. Es stünde die Aussage des Zeugen unserer Firma gegen die Aussage des Angeschuldigten, und die Einlassung des Angeschuldigten sei glaubwürdig (Generalstaatsanwalt München, Oberstaatsanwalt MUSIOL, Bescheid 17 Zs 202/09 vom 26.02.2009 auf die Strafanzeige vom 08.12.2008 mit AZ 265 Js 235967/08 ).

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