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Amtsgericht Saarburg, Urteil vom 28.11.2001
5 C 473/01 -

Geringfügige Beeinträchtigungen berechtigen nicht zu einer Mietminderung

Folgende Mängel sind geringfügig: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, überarbeitungsbedürftige Decke, renovierungsbedürftiger Flur und fehlende Wäscheleinen im Trockenraum

Geringfügige Mängel einer Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung. Es liegen insofern nur unerhebliche Beeinträchtigungen vor. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die beklagte Mieterin ihre Miete wegen folgender behaupteter Mängel: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, überarbeitungsbedürftige Decke, renovierungsbedürftiger Flur, fehlende Wäscheleinen im Trockenraum, unfertiger Zustand der Außenanlage, fehlender Rasen und ungenügende Pflege der Anlage. Der Garten wurde von der Beklagten nicht mitgemietet. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Er meinte, die Beklagte habe von Mängeln bei Einzug in dem Neubau gewusst.

Kein Recht zur Mietminderung

Das Amtsgericht Saarburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses zugestanden. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Miete zu mindern. Denn eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung bleibe außer Betracht.

Geringfügige Mängel lagen vor

Hinsichtlich folgender von der Beklagten aufgelisteten Mängel habe nach Auffassung des Amtsgerichts nur eine geringfügige Beeinträchtigung vorgelegen: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, überarbeitungsbedürftige Decke, renovierungsbedürftiger Flur und fehlende Wäscheleinen im Trockenraum. Diese Mängel seien als geringfügig anzusehen.

Keine Berechtigung wegen unfertiger Außenanlage und mangelnde Pflege

Die unfertige Außenanlage und mangelnde Pflege berechtige ebenfalls nicht zu einer Minderung der Miete, so das Amtsgericht weiter. Der Garten sei nämlich nicht von der Beklagten mitgemietet worden.

Spätere Mängelanzeige bei Einzug in einem Neubau möglich

Nach Ansicht des Amtsgerichts entfalle eine Minderungsberechtigung bei Einzug in einem Neubau nicht deshalb, weil der Mieter den mangelnden Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses bekannt war. Denn er könne in einem solchen Fall damit rechnen, dass zur endgültigen Fertigstellung der Mieträume noch fehlende Arbeiten alsbald nachgeholt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Amtsgericht Saarburg, ra-online (zt/WuM 2002, 29/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2002, Seite: 29
WuM 2002, 29

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Dokument-Nr.: 14266 Dokument-Nr. 14266

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