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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gartenpflege“ veröffentlicht wurden
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2019
- 67 S 100/19 -
Mittels Formularmietvertrag auf Grundstücksmieter abgewälzte Gartenpflege kann Recht zum Fällen von Bäumen begründen
Unklare Regelungen zu Befugnis des Mieters gehen zu Lasten des Vermieters
Wird mittels eines Formularmietvertrags die Gartenpflege dem Grundstücksmieter auferlegt, so kann dies ein Recht zum Fällen schadhafter oder für den Mieter störender Bäume begründen. Sind die Regelungen zur Befugnis des Mieters im Mietvertrag nämlich unklar, so geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter eines Hausgrundstücks in Berlin mehrere Bäume gefällt. Damit waren die Vermieter nicht einverstanden und klagten auf Zahlung von Schadensersatz. Nach dem Formularmietvertrag war den Mietern die Gartenpflege auferlegt. Der Vertrag regelte zwar eine Vielzahl von Verhaltenspflichten der Mieter im Detail, die Befugnis zum Fällen von Bäumen wurde aber nicht ausdrücklich genannt. Jedoch wurde allgemein von "Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder anderen Veränderungen der Mietsache" gesprochen.Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Schadensersatzklage ab.... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Köln, Entscheidung vom 27.01.2017
- 220 C 332/16 -
Kosten von Baumfällarbeiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
Baumfällkosten keine Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung
Die Kosten von Baumfällarbeiten sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn sie sind nicht als Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu werten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 wies für die Mieterin einer Wohnung ein Nachzahlungsbetrag auf. Die Mieterin hielt dies für unzutreffend und begründete dies damit, dass in der Nebenkostenabrechnung zu Unrecht die Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von insgesamt 2.261 EUR aufgelistet waren. Der von ihr zu tragende Anteil von 279,20... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Nordhorn, Urteil vom 06.02.2007
- 3 C 1505/06 -
Kosten zur Beseitigung von Pflanzen können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden
Pflanzenbeseitigung dient der Instandhaltung der Mietsache
Beseitigt ein Vermieter Pflanzen im Garten, weil sie zu groß geworden sind, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Pflanzenbeseitigung dient der Instandhaltung der Mietsache und Instandhaltungskosten muss der Vermieter tragen. Dies hat das Amtsgericht Nordhorn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Wohnungsmieter die Kosten für die Beseitigung von zu groß gewordenen Pflanzen im Garten tragen. Der Vermieter legte die Beseitigungskosten als Betriebskosten auf die Mieter um. Einer der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden und weigerte sich zu zahlen, so dass der Fall vor Gericht kam.... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Rheine, Urteil vom 27.06.2006
- 4 C 118/06 -
Kosten für Entfernung von Sträuchern und Bäumen aufgrund Alter oder Witterungseinflüssen sowie Instandhaltungskosten für Gartengeräte als Betriebskosten umlagefähig
Mieter muss für Gartenpflegekosten aufkommen
Der Vermieter kann die Kosten für das Entfernen von Sträuchern und Bäumen aufgrund Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen sowie die Instandhaltungskosten für die Gartengeräte als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rheine hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte die Vermieterin Gartenpflegekosten in Höhe von 24 EUR auf die Mieter um. Darunter fielen die Kosten für das Entfernen durch Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen abgängiger Sträucher und Bäume sowie die Kosten für die Instandhaltung der Gartengeräte. Da sich die Mieter weigerten die Nebenkosten in dieser Höhe zu bezahlen, kam der Fall vor Gericht.... Lesen Sie mehr
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 30.06.1995
- 2 S 415/95 -
Unterlassen der Gartenpflege sowie erhebliche Beschädigung der Wohnung durch Hundehaltung rechtfertigen ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Pflicht zum pfleglichen Umgang mit der Mietsache
Ein Mieter ist verpflichtet, mit der Mietsache pfleglich umzugehen. Kommt es daher neben der unterlassenen Gartenpflege zu einer erheblichen Beschädigung der angemieteten Wohnung aufgrund der Hundehaltung des Mieters, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung nebst Garten ordentlich gekündigt. Der Grund für die Kündigung war, dass die Hunde des Mieters die Terrassentür und Fenster der Wohnung zerkratzten. Zudem wurden die Innenwände der Wohnung sowie der Teppichboden erheblich verschmutzt. Ferner unterließ der Mieter die mietvertraglich geschuldete Gartenpflege. Da der Mieter... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 12.06.2014
- 11 C 59/14 -
Vermieter darf Kosten für Kontrolle der Standfestigkeit von Bäumen nicht als Betriebskosten abrechnen
Kosten für Standfestigkeitsprüfung der Bäume sind keine Gartenpflegekosten
Lässt ein Vermieter prüfen, ob die Bäume im Garten noch standfest sind, so darf er diese Kosten nicht auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Dies hat das Amtsgericht Bottrop entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter den Baumbestand des Grundstücks auf seine Standfestigkeit hin kontrollieren lassen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 217,22 Euro. Ein Mieter sollte daher im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2012 unter der Position "Außenanlagen Gehölzfläche" 209,75 Euro nachzahlen.Das Amtsgericht Bottrop entschied, dass der... Lesen Sie mehr
Landgericht Kassel, Urteil vom 13.08.1987
- 1 S 57/87 -
Mieter eines Einfamilienhauses mit Grundstück ist ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht zur Gartenpflege verpflichtet
Für Verschlechterung der Rasenfläche ist daher nicht der Mieter verantwortlich
Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, ist grundsätzlich nicht der Mieter, sondern der Vermieter für die Gartenpflege verantwortlich. Dies gilt auch bei einer Vermietung eines Einfamilienhauses mit Grundstück. Verschlechtert sich die Rasenfläche, ist dafür daher nicht der Mieter verantwortlich. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Vermieter eines Einfamilienhauses mit Grundstück von ihren Mietern eine Entschädigung, da sie die erforderliche Rasenpflege unterlassen haben und dadurch die Rasenfläche verwilderte. Da sich die Mieter aber weigerten eine Entschädigung zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.Das Landgericht... Lesen Sie mehr
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.11.2004
- 2/11 S 64/04 -
Mietvertragliche Übernahme der Gartenpflege durch Mieter unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV begründet Pflicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, Neuanlegung von Rasenflächen sowie Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher
Fehlende Gartenpflege durch Mieter berechtigt Vermieter zur Beauftragung einer Fachfirma auf Kosten des Mieters
Hat ein Mieter durch den Mietvertrag die Pflicht zur Vornahme der Gartenpflege übernommen und verweist die entsprechende Regelung im Mietvertrag auf § 2 Nr. 10 BetrKV, so umfasst die vorzunehmende Gartenpflege auch das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, die Neuanlegung von Rasenflächen sowie das Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter auf Kosten der Mieter eine Fachfirma mit der Durchführung der Gartenpflege beauftragen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Mietvertrag wurden die Mieter dazu verpflichtet die Gartenpflege zu übernehmen. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag verwies auf § 2 Nr. 10 BetrKV. Nachdem die Mieter ihrer Pflicht zur Vornahme von Gartenarbeiten nicht nachgekommen waren, beauftragte der Vermieter eine Fachfirma mit den Arbeiten. Die dadurch entstandenen Kosten... Lesen Sie mehr
Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.09.2002
- 11 S 81/01 -
Kosten der Anschaffung von Gartengeräten nicht umlagefähig
Kein Vorliegen von laufenden Instandhaltungs- und damit Betriebskosten
Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten gehören nicht zu den laufenden Instandhaltungs- und damit Betriebskosten. Die Kosten sind daher nicht umlagefähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter berechtigt war, die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten auf die Betriebskosten umzulegen.Das Landgericht Potsdam verneinte die Umlagefähigkeit der Anschaffungskosten. Zwar seien die Kosten... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Detmold, Urteil vom 14.04.1988
- 6 C 668/87 -
Mietvertraglich übernommene Gartenpflegearbeiten umfassen keine zeit- und kostenaufwendigen Arbeiten
Mieter in der Regel nur zu einfachen Pflegearbeiten verpflichtet
Sind die Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet Gartenpflegearbeiten durchzuführen, so erstreckt sich diese Verpflichtung regelmäßig nur auf einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Umgraben oder Unkraut jäten. Zu Arbeiten, die eine besondere Fachkenntnis sowie kosten- und zeitaufwendig sind, ist der Mieter nicht verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch Mietvertrag waren die Mieter eines Zweifamilienhaues verpflichtet den Garten gemeinschaftlich zu "pflegen" bzw. "in Ordnung zu halten". Der Vermieter behauptete nunmehr, dass die Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien. So hätten sie weder den Rasen vertikuliert noch gedüngt sowie die Bäume und Sträucher beschnitten. Er... Lesen Sie mehr
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