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Freitag, 6. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Stadtwohnung“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 06.08.2001
- 32 C 520/00 -

Mäuseplage in der Stadtwohnung berechtigt zur Mietminderung um 100 Prozent

Befall durch eine erhebliche Anzahl an Mäusen reduziert den Wohnwert auf Null

Wer sich als Mieter einer Wohnung mit unliebsamen "Hausgenossen" herumärgert, der kann den Mietzins mindern. Bei der Berechnung des Minderungsanspruches muss jedoch berücksichtigt werden, welchen Umfang der Mäusebefall hat. In Stadtwohnungen muss sich der Mieter gegenüber Mäusen weniger tolerant zeigen als der Mieter einer Wohnung auf dem Lande, da Mäuse in der Stadt leichter vermieden werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor.

Die Beklagten im vorliegenden Fall waren Mieter einer Stadtwohnung, für die sie einen monatlichen Mietzins in Höhe von 1.000 DM zahlten. Mitte Juni 2000 kündigten sie das Mietverhältnis zum 30. des Monats fristlos, da es ihnen aus gesundheitlichen Gründen infolge einer intensiven Mäuseplage unmöglich gewesen war, in der Wohnung länger zu leben. Mit der Kündigung stellten die Mieter auch umgehend die Mietzahlung ein. Dagegen klagte der Vermieter, der keinen Grund für eine fristlose Kündigung sah.Hinsichtlich der angeführten Mäuseplage als außerordentlichen Kündigungsgrund behauptete der Kläger, er habe sofort alles getan, um den... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 17.02.1988
- 3 C 551/87 -

Mäuseplage und Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von 10 und 15 Prozent

Mäusedreck, angeknabberte Vorratstüten und fehlendes Warmwasser über mehrere Monate stellen einen Mangel der Mietsache dar

Eine Mäuseplage gilt als Mangel der Mietsache und begründet einen Mietminderungsanspruch. Befindet sich das Mietobjekt jedoch auf dem Land in der Nachbarschaft einer Schweinezucht, so hat der Mieter nicht den gleichen Minderungsanspruch wie der Mieter einer Stadtwohnung. Das Vorkommen von Mäusen auf dem Lande ist anders als in einer Stadtwohnung nicht vermeidbar. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Mietkostenminderung, die die Mieter einer Wohnung aufgrund einer Mäuseplage und des Ausfalls der Warmwasserversorgung geltend machten.Die Mieter hatten eine monatliche Miete in Höhe von 550 DM zuzüglich Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 116 DM zu zahlen, wovon sie schließlich einen Teil aufgrund der von ihnen angeführten... Lesen Sie mehr