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Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 14.09.2011
- 8 C 1715/11 -
Anbringung einer Satellitenschüssel vom Grundrecht geschützt
Der Mieter muss sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten können
Das laut Mietvertrag untersagte Anbringen einer Satellitenschüssel am Gebäude oder auf dem Grundstück des Vermieters kann im Einzelfall genehmigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Interesse des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, höher bewertet wird als das Interesse des Vermieters, die Anbringung einer Satellitenanlage zu untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Vermieter die Anbringung einer
Satellitenanlage darf nicht ausnahmslos verboten werden
Der Vermieter habe gemäß § 541 BGB keinen Anspruch auf Beseitigung der im
Abwägung der Grundrechte von Mieter und Vermieter notwendig
Jedoch müsse gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem
Mieter hat Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes
Nach Auffassung des Gerichts sei durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (vt/st)
- BGH: Mieter hat keinen Anspruch auf Parabolantenne zum Empfang von HDTV-Fernsehsendern
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 275/09]) - BGH: Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Anbringung einer Satellitenantenne
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2009
[Aktenzeichen: V ZR 10/09]) - OLG Celle zum Anspruch eines ausländischen Wohnungseigentümers auf Installation einer Satellitenschüssel
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10.07.2006
[Aktenzeichen: 4 W 89/06])
Jahrgang: 2012, Seite: 106 IMR 2012, 106
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Dokument-Nr. 12953
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