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Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 10.05.2011
- 34 C 130/10 -
Anbringen eines auffälligen Katzennetzes an Balkon einer Eigentumswohnung stellt zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar
Substanzeingriff für Vorliegen einer baulichen Veränderung nicht erforderlich
Das Anbringen eines auffälligen Katzennetzes am Balkon einer Eigentumswohnung stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dar. Für das Vorliegen einer baulichen Veränderung kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme mit einem Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Anspruch auf Zustimmung zum Anbringen des Katzennetzes
Das Amtsgericht Oberhausen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
Katzennetz als bauliche Veränderung
Das
Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer
Durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Amtsgericht Oberhausen, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2012, Seite: 62 ZMR 2012, 62
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Dokument-Nr. 24337
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