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Amtsgericht München, Urteil vom 18.02.2014
- 473 C 32372/13 -
Pflicht zum "Weißeln" von Decken und Wänden stellt unzulässige Schönheitsreparaturklausel dar
Offene Bohrlöcher gehören zu den Schönheitsreparaturen
Regelt eine Klausel des Mietvertrags, dass die Decken und Wände zu "Weißeln" sind, so stellt dies eine unzulässige Schönheitsreparaturklausel dar. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel, ist ein Mieter daher nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, einschließlich der Beseitigung von Bohrlöchern, verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses im April 2013 forderte der Vermieter die Mieter dazu auf, die laut einer Klausel des Mietvertrags geschuldeten
Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ein Anspruch auf
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund unzulässiger Farbwahlvorgabe
Schönheitsreparaturklauseln, so das Amtsgericht weiter, die den Mieter während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, seien nach § 307 Abs. 1 BGB
Keine Pflicht zur Beseitigung der Bohrlöcher
Die Mieter seien nach Ansicht des Amtsgerichts nicht verpflichtet gewesen die 59
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/ZMR 2014, 734/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 734 ZMR 2014, 734
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Dokument-Nr. 18877
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