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Amtsgericht München, Urteil vom 14.09.2017
- 418 C 6420/17 -
Dauerhafte Störung des Hausfriedens rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine dauerhafte Störung des Hausfriedens die fristlose Kündigung eines Wohungsmietverhältnisses rechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2017 und erneut in der Klageschrift vom 24. März 2017 das seit November 2008 bestehende
Kläger führt als Grund für Kündigung massive Störungen des Hausfriedens an
Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte seit längerem den
Die Beklagte war dagegen der Auffassung, dass sie den
Verwalter verweist auf zahlreiche Beschwerden der Mitmieter
Der Verwalter der Klagepartei erklärte, man habe sich die
Diebstahl, Beschimpfungen und sonstiges unsoziales Verhalten gegenüber Mitmietern rechtfertigt Kündigung
Das Amtsgericht München gab der Klagepartei recht. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Beklagte am 19. Juni 2016 den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin entwendet habe. Der
Fristsetzung oder Abmahnung mangels Aussicht auf Erfolg nicht erforderlich
Die Notwendigkeit einer Fristsetzung oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern zulässig
(Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2017
[Aktenzeichen: 474 C 18956/16]) - Häufige und intensive Beleidigungen und Bedrohungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des Mieters
(Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 21.10.2016
[Aktenzeichen: 10 C 103/15])
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Dokument-Nr. 25698
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