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Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013
- 415 C 3398/13 -
Pkw-Stellplätze dürfen in kompletter Breite genutzt werden
Mittig parken nicht erforderlich / Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot solange innerhalb der Grenzen des eigenen Parkplatzes geparkt wird
Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnutzen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem vorzuliegenden Fall parkte die Klägerin gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem
Klägerin verlangt Unterlassung des Parkverhaltens der Beklagten
Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung der Beklagten dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro.
Keine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots
Auch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17479
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