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Amtsgericht München, Urteil vom 06.06.2013
- 343 C 4445/13 -
AG München zur Zulässigkeit von privaten Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess
Verwendung privat aufgenommener Videos zu Beweiszwecken in einem Zivilprozess hängt von Interessenabwägung ab
Ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf, hängt von einer Interessenabwägung ab. Die Verwertung kann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video später der Beweissicherung dient. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am 30. Mai 11 in München an der Kreuzung Tegelbergstraße/ Naupliastraße zu einem
Radfahrer fühlte sich vom Autofahrer provoziert und verlangt Schadensersatz
Die Arzt- und Reparaturkosten von insgesamt 3.000 Euro wollte der
Autofahrer sieht in Verwertung des Videos Verletzung seiner Grundrechte
Der Autofahrer weigerte sich zu zahlen. Es stimme so alles nicht und die Verwertung des Videos verletze ihn in seinen Grundrechten. Daraufhin erhob der
Fahrradfahrer hat Unfall überwiegend selbst verschuldet
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der
Verwertung des Videos im vorliegenden Fall zulässig
Zunächst sei streitig gewesen, ob die Verwertung des Videos zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen seien. Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos zulässig sei.
Videoaufnahmen erfolgten ohne Verfolgung eines bestimmten Zwecks
Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.
Videoaufnahmen zur Sicherung non Beweisen über Unfallhergang zulässig
Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der
Radfahrer hält keinen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Pkw ein
Die Auswertung des Videos habe aber nunmehr ergeben, dass der
Radfahrer müsste angebliche Maßregelung durch Autofahrer beweisen können
Der Autofahrer habe auch einen verkehrsbedingten Anlass für seine Bremsung gehabt, da ihm ein PKW entgegengekommen sei. Dass der Autofahrer den Kläger maßregeln wollte, müsse dieser beweisen. Das Video zeige dies, insbesondere auch den erhobenen Mittelfinger, nicht. Auf der entsprechenden Bildsequenz sei lediglich eine erhobene Faust zu sehen. Ob ein Finger darüber hinausrage, könne hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit gesagt werden. Der Autofahrer habe angegeben, dass er gelegentlich beim Fahren mit seinem Cabrio die Hand am oberen Türholm habe. Anhand dessen, was man auf dem Video sehe, lasse sich diese Variante nicht völlig ausschließen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010
[Aktenzeichen: 2 BvR 1447/10]) - Thüringer OLG zu Verkehrsüberwachungen per Videoaufzeichnung und einem daraus resultierenden Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 06.01.2010
[Aktenzeichen: 1 Ss 291/09]) - Aufstellen einer Wildkamera zum Zwecke der Beweissicherung
(Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 03.03.2023
[Aktenzeichen: 3 C 111/22])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 413 NJW-RR 2014, 413 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 276 NZV 2014, 276 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 39 ZD 2014, 39 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2014, Seite: 149 zfs 2014, 149
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Dokument-Nr. 16223
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