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Amtsgericht München, Urteil vom 15.03.2010
343 C 12758/09 -

AG München: Versicherung ist nicht zur Kostenübernahme für Fahrzeugreparatur in teurer Vertragswerkstatt verpflichtet

Unfallgeschädigter darf sich nicht möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners aussuchen

Ein Taxiunternehmer kann für die Reparatur seines noch nicht drei Jahre alten Fahrzeuges die höheren Reparaturkosten einer fachgebundenen Markenwerkstatt nicht verlangen, wenn er seine Fahrzeuge bisher nie in solchen Werkstätten hat reparieren lassen. Er kann vielmehr nur die Kosten verlangen, die ihm auf dem sonst üblichen Reparaturweg entstehen würden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es Mitte September 2008 in München auf der Prinzregentenstraße zu einem Unfall, bei dem ein Taxi beschädigt wurde.

Gutachter setzt für Reparatur Preise einer fachgebundenen Werkstatt an

Der Taxiunternehmer ließ die Schäden an seinem Mercedes begutachten. Der Gutachter setzte für die Reparaturkosten die Preise an, die in einer fachgebundenen Werkstatt berechnet würden. Der Taxiunternehmer verlangte diese von dem Unfallverursacher und seiner Versicherung ersetzt.

Unfallverursacher und Versicherung nur zur Begleichung tatsächlich entstandener Kosten bereit

Natürlich wolle man den Schaden bezahlen, entgegneten beide, aber nicht die gesamten Kosten. Schließlich habe der Taxiunternehmer seine Autos noch nie in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Er könne daher nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstehen würden.

Taxifahrer erhebt Klage

Mit der geringeren Zahlung war aber dieser nicht einverstanden. Er rechne fiktiv auf der Basis des Gutachtens ab und wolle die gesamte Summe. Als die Versicherung nur einen Teil bezahlte, erhob er Klage vor dem, Amtsgericht München auf Zahlung der restlichen 1.400 Euro.

Kläger hat nur Anspruch auf den zu Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne der geschädigte Unfallteilnehmer vom Verursacher den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Das sei der Betrag, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers erforderlich sei.

Geschädigter kann erhaltenen Geldbetrag nach seinem Ermessen verwenden

Dabei habe der Geschädigte die Wahl, sein Fahrzeug wieder ordnungsgemäß reparieren zu lassen oder den dafür erhaltenen Geldbetrag anderweitig zu verwenden. Er habe aber nicht die Wahl, sich eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners auszusuchen.

Er könne nur verlangen, so gestellt zu werden wie er üblicherweise verfahre. Wenn von vornherein feststehe, dass der Taxiunternehmer stets seine Fahrzeuge in der eigenen Werkstatt reparieren lasse, dann werde sein Schadenersatzanspruch dadurch bestimmt, welche Kosten dafür anfallen. Dies sei auch angemessen.

Wertminderungen bei nicht in markengebundener Fachwerkstatt durchgeführter Reparatur bei Taxis nicht entscheidend

Gerade bei Taxis würden andere Marktbedingungen gelten, Wertminderungen bei einer nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur würden keine so große Rolle spielen. Deshalb spiele es auch keine Rolle, dass der Wagen nur etwas mehr als ein Jahr alt war. Grundsätzlich könne es bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren angemessen sein, die Kosten für eine Fachwerkstatt anzusetzen. Wenn dies aber wie vorliegend überhaupt nicht geplant sei, spiele auch das geringe Alter des Wagens keine Rolle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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