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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2011
13 S 152/10 -

Unfall mit neuem Wagen: Anspruch auf Reparatur in markengebundener Fachwerkstatt

Reparatur außerhalb einer Fachwerkstatt ist bei neuen Fahrzeugen unzumutbar - auch wenn freie Werkstätten billiger sind

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die zur Behebung der unfallbedingten Schäden an seinem Fahrzeug erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken.

Der Geschädigte leiste dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch Genüge, dass er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Wähle der Geschädigte diesen Weg, so ergeben sich auch aus besonderen Umständen wie dem Alter des Fahrzeugs oder der hohen Laufleistung keine weiteren Darlegungslasten, denen der Geschädigte nachkommen müsste.

Nur bei älteren Fahrzeugen kann der Schädiger auf günstige freie Werkstätten hinweisen

Allerdings könne der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlege und beweise, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche, und wenn er das Argument des Geschädigten widerlegen könne, dass ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sei. Unzumutbar sei eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt allerdings in der Regel dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.

Bei Reparatur in freier Werkstatt kann es Schwierigkeiten mit den Gewährleistungsrechten des Herstellers geben

Der Grund für die Privilegierung von Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt waren, liege darin, dass im Fall der Reparatur eines neuen oder neuwertigen Kraftfahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr bestehe, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen können. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei neuwertigen Fahrzeugen keine Bedenken gegen die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Keine Sonderbehandlung für Autos mit hoher Laufleistung - für sie gelten auch die gleichen Gewährleistungsrechte

Vor diesem Hintergrund rechtfertige auch die besonders hohe Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs keine andere Betrachtung. Denn für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen komme der Laufleistung jedenfalls bei Fahrzeugen, die wie im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, bei dem es sich um ein Taxi handelte, auf sehr hohe Laufleistungen ausgerichtet seien, eine eher untergeordnete Bedeutung zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/we)

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Dokument-Nr.: 11728 Dokument-Nr. 11728

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