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Amtsgericht München, Urteil vom 13.08.2018
- 191 C 24919/16 -
Kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot: Zutrittsverbot für Hunde im Theater kann auch für Assistenzhund gelten
Benachteiligung wegen Behinderung zur Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen im Theater sachlich gerechtfertigt
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Verbot, Tiere zu Theatervorstellungen mitzuführen auch bei einem Assistenzhund einer Schwerbehinderten nicht immer gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Sofern eine Benachteiligung wegen der Behinderung zur Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen im Theater sachlich gerechtfertigt ist, kann eine Verwehrung des Zutritts mit Hund zur Erreichung der Sicherheitsmaßnahmen angemessen und erforderlich sein.
Der Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist zu 70 % schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat zur Bewältigung ihres Alltags einen
Klägerin wird Zutritt mit Assistenzhund verweigert
Im September 2016 erwarb die Klägerin zwei Eintrittskarten für eine Vorstellung des Musicals "Tanz der Vampire" für einen Rollstuhlplatz und für ihre Begleitperson. Als die Klägerin am im Oktober 2016 in Begleitung ihrer Freundin und ihres Assistenzhundes die Vorstellung besuchen wollte, wurde sie darauf hingewiesen, dass
Klägerin verweist auf zwingende Notwendigkeit zur Anwesenheit des Hundes
Die Klägerin behauptete, dass schon bei der Bestellung der Eintrittskarten auf den benötigten
Beklagte verneint Zutritt aufgrund von Sicherheitsrisiken
Die Beklagte behauptete, dass es bei den nur im Balkonbereich vorhandenen Rollstuhlplätzen keine ausreichende Möglichkeit gebe, neben oder vor dem Rollstuhl einen
AG: Verwehrung des Einlasses mit Assistenzhund keine unzulässige mittelbare Benachteiligung
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht und wies die Klage auf Zahlung von 1.000 Euro an Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ab. Die Verwehrung des Einlasses mit
Anwesenheit des Hundes ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher nicht möglich
Durch die Verwehrung der Mitführung des Assistenzhundes werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Zuschauern in besonderer Weise benachteiligt. Die Klägerin habe auch glaubhaft dargelegt, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27545
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