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Amtsgericht München, Urteil vom 08.09.2022
- 161 C 2028/22 -
Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen
Fehlende Corona-Impfung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages
Das Amtsgericht München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.184,00 EUR.
Die Münchner Beklagte schloss am 07.04.2021 mit der Klägerin einen
Klägerin: Nutzung des Fitnessstudios auch ohne Impfung möglich
Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung
Durchführung eines Tests vor Nutzung des Fitnessstudios zumutbar
Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Kündigung der Beklagten ist
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32883
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