Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 13.06.2018
- 132 C 2617/18 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei fahrlässig verursachtem Schaden durch Wegschieben eines widerrechtlich in einer Einfahrt geparkten Fahrzeugs
Garagenbesitzer darf in Einfahrt geparktes Fahrzeug selbst beseitigen
Kommt es beim Wegschieben eines die eigene Garagenzufahrt versperrenden Wagens zu einer fahrlässig verursachten Fahrzeugbeschädigung, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls fuhr im Dezember 2017 am frühen Abend mit einem älteren automatikgetriebenen VW-Sharan samt Anhänger zur Corneliusstraße in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über eBay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der
Anwohner schiebt Fahrzeug des Beklagten zur Seite
Der Beklagte wollte als Mieter einer Garage im besagten Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem
Kläger verweist auf Schaden am Getriebe
Der Kläger kam zu seinem
AG verneint Schadensersatzanspruch
Das Amtsgericht München entschied, dass der Schadensersatzanspruch unbegründet sei. In Betracht kommt als Anspruchsgrund nur eine Schadensersatzpflicht aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Diese würden aber ein Verschulden voraussetzen, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Schon hieran fehle es. Das Verhalten des Beklagten sei durch besitzrechtliche
Beklagter durfte Beseitigung des Fahrzeug selbst vornehmen
Der Kläger habe den Beklagten durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört und sei deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese
Abwarten nicht erforderlich
Entgegen der Auffassung der Klägerseite müsst der Beklagte auch nicht abwarten. Nur wenn ersichtlich sei, dass die Störung sofort behoben werde, also der gestörte Besitzer mit der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Abstellen eines Pkws vor fremder Garageneinfahrt stellt Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar
(Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2009
[Aktenzeichen: 241 C 7703/09]) - Geparkter Pkw im Innenhof: Versperrte Sicht auf Eingangsbereich einer Kunstausstellung begründet kein Recht des Ausstellers auf Mietminderung
(Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2018
[Aktenzeichen: 425 C 18488/17]) - Wohnungseigentumsrecht: Aufgrund von störendem Parken bedingtes Rangieren stellt bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher geduldet werden
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013
[Aktenzeichen: 19 S 25/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26937
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26937
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.