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Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.11.2012
163 C 2857/11 (163) -

Vermieter darf Fremden nicht Zutritt zur Wohnung verschaffen

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt

Der Mieter einer Wohnung darf das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Möglichkeit eröffnet, dass Fremde die Wohnung ohne Kenntnis des Mieters betreten können. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall besichtigte eine Frau im August 2010 Räume, die zuvor als Arztpraxis genutzt wurden und woraus zwei Wohnungen geschaffen werden sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren die dafür einzubauenden zwei Wohnungstüren noch nicht geliefert worden. Ihr wurde aber mitgeteilt, dass die Türen bestellt seien und mit deren Lieferung jederzeit gerechnet werden könne. Die Frau entschied sich daher, eine der Wohnungen zum 1.9.2010 anzumieten. Sie beabsichtigte auch an diesem Tag einzuziehen. Am Einzugstag stellte sie jedoch fest, dass die Wohnungstür noch nicht eingebaut war. Sie kündigte daher das Mietverhältnis am 2.9.2010 fristlos. Zudem erklärte sie nochmals am 17.9.2010 die fristlose Kündigung des Mietvertrages, da der Hausmeister mit Handwerkern mehrmals ohne ihre Kenntnis die Wohnung betreten hatte. Da der Vermieter die außerordentliche Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Mieterin Klage.

Fristlose, außerordentliche Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Magdeburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Das Recht dazu habe ihr zugestanden, da die Wohnungseingangstür fehlte und damit fremde Personen ohne ihre Kenntnis Zutritt zur Wohnung haben konnten. Tatsächlich sei auch der Haumeister in Abwesenheit der Mieterin und ohne vorherige Absprache mehrmals in der Wohnung gewesen. Sie habe auch darauf vertrauen dürfen, dass der Einbau der Wohnungstür bis zum 1.9.2010 erfolgt sei. Zwar sei ihr dies nicht ausdrücklich zugesichert worden, es liege jedoch auf der Hand, dass sie nicht in eine Wohnung einziehen wollte, die nicht abschließbar ist.

Fehlen der Wohnungseingangstür rechtfertigte keine fristlose Kündigung

Das Fehlen der Wohnungseingangstür zum Zeitpunkt des Einzugs habe für sich genommen kein Recht zur fristlosen Kündigung begründet, so das Amtsgericht weiter. Denn die Mieterin habe nicht sicher davon ausgehen dürfen, dass bei Einzug die Tür eingebaut sein würde. Trotz dieser Unsicherheit habe sie den Mietvertrag abgeschlossen. Daher habe sie daraus keine Ansprüche auf eine fristlose Kündigung ziehen können.

Zutrittsmöglichkeit Fremder berechtigte außerordentliche Kündigung

Für die außerordentliche Kündigung habe aber aus Sicht des Amtsgerichts ausgereicht, dass die Wohnung durch den Hausmeister und ihn begleitenden Handwerkern ohne Absprache und vorherige Kenntnis der Mieterin betreten wurde. Unter diesen Umständen sei ihr ein Fortsetzen des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass in ihre Privatsphäre eingegriffen worden sei, da es sich bei der Wohnung um einen besonderen Schutzbereich handele. Die Mieterin habe es also nicht hinnehmen müssen, dass ihre Wohnung jederzeit und ohne Weiteres von Fremden betreten werden konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Amtsgericht Magdeburg, ra-online (zt/WuM 2012, 676/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 676
WuM 2012, 676

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Dokument-Nr.: 15304 Dokument-Nr. 15304

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