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Amtsgericht Lünen, Urteil vom 16.12.1987
- Zw 14 C 182/86 -
Lautstarkes Feiern am Wochenende: Recht zur Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Mitmieter
Minderungsquote von 20 % war angemessen
Feiern Mieter in ihrer Wohnung am Wochenende lautstark, so kann diese Lärmbelästigung eine Minderung der Miete von 20 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lünen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen einer
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Lünen (Zweigstelle Werne) entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein
Minderungsquote von 20 %
Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts der Häufigkeit der Lärmbelästigungen und des Umstands, dass dadurch die Nachtruhe erheblich gestört wurde, ein schwerwiegender Mangel vorgelegen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Amtsgericht Lünen, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 1041/rb)
- Gläser im Schrank zittern wegen lauter Musik: 50 % Mietminderung bei starkem Nachbarlärm
(Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 03.08.1989
[Aktenzeichen: 113 C 168/89 (9)]) - Einige Male im Jahr darf gefeiert werden: Gelegentliches Feiern in der Wohnung muss als zumutbare Beeinträchtigung vom Vermieter hingenommen werden
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 06.06.1957
[Aktenzeichen: 15 C 2658/57])
Jahrgang: 1988, Seite: 283 DWW 1988, 283 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1988, Seite: 1041 NJW-RR 1988, 1041 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 348 WuM 1988, 348
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Dokument-Nr. 17331
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