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Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.06.2013
- 205 C 592/12 -
Hoher Verwaltungsaufwand einer Wohnungsgenossenschaft aufgrund Rechtsstreitigkeiten mit Mieter rechtfertigt kein Mieterhöhungsverlangen nur gegenüber diesem Mieter
Verletzung des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Führt eine Wohnungsgenossenschaft mit einem ihrer Mieter in erheblichem Umfang Rechtsstreitigkeiten und zieht dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich, so rechtfertigt dies kein Mieterhöhungsverlangen nur gegenüber diesem Mieter. Insofern ist der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung erhielten im September 2012 von ihrer Vermieterin, einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, ein
Kein Anspruch auf Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 588 BGB zugestanden. Denn das
Hoher Verwaltungsaufwand aufgrund Rechtsstreitigkeiten rechtfertigt keine Ungleichbehandlung
Ein sachlicher Grund für eine
Mieterhöhung aufgrund Rechtstreitigkeiten stellt unzulässige Sanktion dar
Würde man den Verwaltungsaufwand als sachlichen Grund für eine selektive Mieterhöhung zulassen, bestünde nach Ansicht des Amtsgerichts die Gefahr, dass Mieter nicht mehr von ihren Rechten Gebrauch machen. Die Mieter müssten fürchten, bei zu häufigen Auseinandersetzungen wegen eines dadurch bedingten erhöhten Verwaltungsaufwandes zu Mieterhöhungen herangezogen zu werden. Dies würde auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 628/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 628 WuM 2015, 628
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Dokument-Nr. 21732
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