wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2021
144 C 126/21 -

Rücknahme eines Einspruchs gegen Strafbefehl wegen Fahrerfluchts begründet kein Schuldeingeständnis

Haft­pflicht­versicherung kann aufgrund Einspruchsrücknahme kein Versicherungsschutz ablehnen

Die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Haft­pflicht­versicherung kann daher den Versicherungsschutz wegen der Einspruchsrücknahme nicht ablehnen. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 kam es in Koblenz zu einem Verkehrsunfall als die Fahrerin eines Transporters beim Abbiegen einen geparkten Pkw touchierte. Die Fahrerin bemerkte die Kollision nach eigenen Angaben nicht und fuhr daher weiter. Gegen die Fahrerin erging wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein Strafbefehl. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm sie wieder zurück. Die Haftpflichtversicherung der Fahrerin glich den Unfallschaden in Höhe von fast 7.000 EUR aus und klagte anschließend auf Rückerstattung der Versicherungsleistung. Die Versicherung warf der Fahrerin wegen der Fahrerflucht eine Obliegenheitsverletzung vor. Durch die Rücknahme des Einspruchs stehe das Verschulden der Fahrerin fest.

Kein Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungsleistung

Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungsleistung zu. Sie sei nicht leistungsfrei geworden. Denn sie habe nicht nachweisen können, dass die Beklagte die Kollision zwingend wahrgenommen haben muss und sich daher unerlaubt vom Unfallortentfernt hat. Eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten stehe damit nicht fest.

Kein Schuldeingeständnis wegen Einspruchsrücknahme

In der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl könne nach Ansicht des Amtsgerichts kein Schuldeingeständnis gesehen werden. Denn für die Rücknahme seien viele Ursachen denkbar. Auf die Einräumung eines Verschuldens durch die Beklagte könne insoweit nicht geschlossen werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (vt/eingereicht von RA Drueke/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31102 Dokument-Nr. 31102

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil31102

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?