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Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 25.01.2024
- 142 C 1732/23 -
Keine gesonderte Mieterhöhung bei einheitlichem Mietvertrag über Wohnung und Tiefgaragenstellplatz
Gesonderte Ausweisung der Mietanteile im Mietvertrag unerheblich
Besteht über eine Wohnung und ein Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag, so ist eine gesonderte Mieterhöhung unzulässig. Die Mieterhöhung kann nur für das Mietverhältnis insgesamt verlangt werden. Dass im Mietvertrag die Mietanteile gesondert ausgewiesen sind, ist dabei unbeachtlich. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand über eine in Rheinland-Pfalz gelegenen Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag. Im April 2023 begehrte die Vermieterin eine
Unzulässigkeit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Vermieterin. Die Klage auf Zustimmung zur
Gesonderte Ausweisung der Mietanteile im Mietvertrag unerheblich
Der Umstand, dass im Mietvertrag die Mietanteile für die Wohnung und den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2024
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (zt/GE 2024, 199/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 199 GE 2024, 199 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 152 WuM 2024, 152
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Dokument-Nr. 33881
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