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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.07.1991
- 301 OWi/906 Js 552/91 -
Absichtlich lautes Abspielen der Musikanlage und Herunterknallen der Rollläden in der Nacht stellt Ordnungswidrigkeit dar
Nächtliche Ruhestörung rechtfertigte Geldbuße von 800 DM
Das laute Abspielen der Musikanlage und das Herunterknallen lassen der Rollläden um vier Uhr morgens, stellt eine nächtliche Ruhestörung dar. Geschieht die Ruhestörung absichtlich, ist sie als eine Ordnungswidrigkeit zu werten. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein
Vermieter beging Ordnungswidrigkeit
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den
Verstoß gegen vertragliche Verpflichtung lag vor
Das Amtsgericht berücksichtigte im Rahmen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/DWW 1992, 27/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1992, Seite: 27 DWW 1992, 27
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Dokument-Nr. 16408
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