wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 2. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1990
5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I -

OLG Düsseldorf: Störung der Nachtruhe nach 22 Uhr durch lautes Feiern rechtfertigt Verhängung einer Geldbuße

Kein Recht auf monatlich einmalige Nichtbeachtung der Nachtruhe

Wer die Nachtruhe nach 22 Uhr durch lautes Feiern stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gegen die betroffene Person kann daher eine Geldbuße verhängt werden. Ein Recht darauf, einmal im Monat die Nachtruhe nicht beachten zu dürfen, gibt es nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall feierte die Ehefrau eines Hauseigentümers im August 1988 ihren Geburtstag. Von den sechszehn geladenen Gästen ging bis weit nach 22 Uhr erheblicher Lärm aus. Es wurde zu Musik getanzt und gefeiert. Aufgrund von Nachbarbeschwerden erschien die Polizei weit nach 22 Uhr zweimal, um die Einhaltung der Nachtruhe zu fordern. Der Hauseigentümer war jedoch der Meinung, er habe das Recht einmal im Monat die Nachtruhe nicht beachten zu müssen. Das Amtsgericht verhängte gegen ihn wegen Verstoßes gegen die Nachtruhe eine Geldbuße von 200 DM. Dagegen wandte sich der Hauseigentümer.

Hauseigentümer beging aufgrund der Lärmbelästigung Ordnungswidrigkeit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Denn aufgrund der durch die Feier entstandenen Lärmbelästigung, habe er vorsätzlich die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr gestört (§ 9 Abs. 1 LImSchG NRW). Dabei sei zu beachten gewesen, dass der Hauseigentümer in einer Gegend lebte, die überwiegend zum Wohnen diente.

Recht auf Ruhestörung bestand nicht

Zudem habe der Hauseigentümer nicht das Recht gehabt einmal im Monat auch nach 22 Uhr lautstark feiern zu dürfen und damit die Nachtruhe zu stören, so das Oberlandesgericht. Ein solches Recht ergebe sich vor allem nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Danach dürfe zwar jeder tun und lassen was er will. Dies gelte jedoch nur in den Grenzen der Gesetze und somit auch der Vorschriften des LImSchG. Es sei weiterhin offenkundig gewesen, dass § 9 Abs. 1 LImSchG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1990, 116/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1990, Seite: 118
DWW 1990, 118
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1990, Seite: 849
MDR 1990, 849
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1990, Seite: 1676
NJW 1990, 1676
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1991, Seite: 794
VersR 1991, 794
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1990, Seite: 116
WuM 1990, 116
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1990, Seite: 183
ZMR 1990, 183

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15925 Dokument-Nr. 15925

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15925

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH