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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 14.12.2012
17 C 4362/12 -

40 €-Klausel: Pflicht des Verbrauchers auf Zahlung der Rücksendekosten nach Widerrufsausübung im Versandhandel

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher liegt nicht vor

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) eines Versandhändlers, die dem Verbraucher auferlegt im Falle der Ausübung des Widerrufs und bei einem Gegenstandswert von unter 40 € die Rücksendekosten zu zahlen, ist zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 BGB ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestellte ein Mann über einen Internet-Versandhändler eine Leinenhose Größe XXL zum Preis von 29,95 € und ein Paar Schuhe zum Preis von 12,90 €. Nachdem ihm die Bestellung zugesandt wurde, stellte er jedoch fest, dass ihm die Sachen nicht passten. Er widerrief daher den Kaufvertrag und schickte die Sachen zurück. Zudem verlangte er die Erstattung der Versandkosten in Höhe von 6,90 €. Der Versand-Händler weigerte sich mit dem Hinweis auf seine AGB dem nachzukommen. Die AGB enthielten eine Klausel, wonach die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs bei einem Gegenstandswert von unter 40 € vom Käufer zu tragen waren. Der Käufer erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Erstattung der Versandkosten bestand nicht

Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Käufer. Diesem habe kein Anspruch auf Erstattung der Versandkosten zugestanden. Zwar seien nach einem Widerruf die erbrachten Leistungen zurück zu gewähren und damit auch grundsätzlich die vom Käufer gezahlten Versandkosten. Dies könne jedoch durch AGB anders geregelt werden. Dies sei hier der Fall gewesen.

Klausel war wirksam

Die entsprechende Klausel in den AGB sei auch wirksam gewesen, so das Amtsgericht. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden. Denn die Klausel habe nicht vom einschlägigen Gesetzestext abgewichen, sondern sei mit ihr identisch gewesen (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Falsche Größe stellte kein Sachmangel dar

Darüber hinaus habe der Umstand, dass die bestellten Sachen dem Käufer nicht passten, nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Sachmangel dargestellt. Denn es müsse allgemein bekannt sein, dass es international keine einheitlichen Größen bzw. Konfektionsvorgaben in der Textilindustrie gibt. Die Größenangaben seien vielmehr von Hersteller zu Hersteller sowie abhängig vom Herstellungsland unterschiedlich. Daher seien Größenabweichungen bei Textilwaren dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Preisgrenze von 40 € bezog sich auf einzelne Sachen

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich die Preisgrenze von 40 € auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung bezogen. Dies habe sich bereits aus dem Wortlaut ergeben, welcher von der "zurückgesendeten Ware" sprach. Des Weiteren sei der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten gewesen. Es sollte neben der Verringerung der Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen auch die Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen nur eine gekauft wird, verhindert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 16218 Dokument-Nr. 16218

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