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Amtsgericht Arolsen, Urteil vom 08.03.2007
2 C 18/07 (70) -

Katzenallergie: Katze kein Grund für Mietminderung

Subjektive Über­empfindlich­keiten bleiben bei der Mangelbeurteilung außer Betracht

Ein in einem Mehr­parteien­miethaus wohnender Mieter kann die Miete nicht deshalb mindern, weil er unter einer Katzenallergie leidet. Eine Katze stellt keinen Mietmangel dar. Dies hat das Amtsgericht Arolsen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte ein Mieter die Miete mit der Begründung, er sei gegen Katzen allergisch. Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht Arolsen auf volle Mietzahlung.

Katze kein Mangel

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Minderung. Eine Katze stelle keinen Mangel i. S. d. § 536 BGB dar. In einem Mehrfamilienhaus müssten einzelne Mieter damit rechnen, dass anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt werde. Bei der Bestimmung des Mangelbegriffs blieben subjektive Überempfindlichkeiten außer Betracht.

Kein Anspruch auf katzenfreies Haus

Auch habe der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser das Haus katzenfrei mache.

Zur Sollbeschaffenheit eines Hauses gehöre nicht, dass dieses katzenfrei sei. Das folgerte das Amtsgericht aus dem Mangelbegriff im Mietrecht. Der Mangelbegriff sei standardisiert, so dass die Katzenbehaftetheit des Hauses nicht im Verhältnis zu einem Nichtallergiker mangelfrei und im Verhältnis zum einem Katzenallergiker mangelhaft sein könne. Ohnehin seien subjektive Überempfindlichkeiten bei der Bestimmung der Mangelhaftigkeit außer Betracht zu lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2007
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 83
NZM 2008, 83
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2007, Seite: 191
WuM 2007, 191

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Dokument-Nr.: 4444 Dokument-Nr. 4444

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