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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2010
- 12 U 103/10 -
Natürlicher Astabbruch begründet keine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt bzw. Gemeinde
Astabbruch gesunder Bäume gehören zu den naturgegebenen und hinzunehmenden Lebensrisiken
Wird ein PKW durch einen herabfallenden Ast eines gesunden Baums beschädigt, so haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht für den Schaden. Denn der Astabbruch von gesunden Bäumen gehört zu den naturgegebenen und hinzunehmenden Lebensrisiken. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein auf dem
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen den Fahrzeughalter. Ihm habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer
Baum war weder morsch noch krank
Die verkehrssicherungspflichtige
Gemeinde hat regelmäßige Kontrollpflicht
Des Weiteren sei nach Auffassung des Gerichts die
Anpflanzung von astbruchneigenden Bäumen begründete keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
Zudem habe aus Sicht der Richter die Auswahl einer Baumart, die zum
Gefahren durch Astabbruch vom Lebensrisiko erfasst
Das Gericht hielt es für zumutbar, dass nicht jeder herabfallende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- BGH zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2004
[Aktenzeichen: III ZR 225/03]) - Stadt haftet nicht für Beschädigung eines parkenden Autos durch herabfallenden Ast
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011
[Aktenzeichen: 2 U 16/10]) - Kommune haftet nicht für von Gemeindebäumen abbrechende Äste
(Landgericht Coburg, Urteil vom 21.02.2007
[Aktenzeichen: 11 O 348/06])
Jahrgang: 2011, Seite: 30 DAR 2011, 30 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 292 MDR 2011, 292 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2011, Seite: 925 VersR 2011, 925
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Dokument-Nr. 15613
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