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Landgericht Coburg, Urteil vom 21.02.2007
11 O 348/06 -

Kommune haftet nicht für von Gemeindebäumen abbrechende Äste

Für Sturm kann keiner was

Für Schäden durch von Gemeindebäumen fallende Äste, die allein wegen eines Gewittersturms abbrechen, muss die Kommune nicht einstehen. Nur wenn sie das Abbrechen durch regelmäßige Kontrollen hätte verhindern können, haftet sie. Dies entschied das Landgericht Coburg. Es wies die Klage einer Pkw-Eigentümerin auf Schadensersatz von knapp 5.400 € ab. Der fragliche Baum sei nicht vorgeschädigt gewesen, so dass auch bei noch so häufigen und genauen Kontrollen eine Gefahr nicht hätte erkannt werden können.

In einer Julinacht 2005 fegte ein Gewittersturm über das Coburger Land hinweg. Am nächsten Morgen gab es für die Klägerin ein böses Erwachen: Auf ihr ordnungsgemäß geparktes Auto war der Ast einer auf städtischem Grund stehenden Kastanie gestürzt. Schaden: Knapp 5.400 €. Den wollte die Klägerin von der Stadt ersetzt haben, weil Baum und Kommune zu faul gewesen seien. Die Stadt habe nämlich die erforderlichen Kontrollen unterlassen.

Das Landgericht Coburg konnte aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht erkennen. Zwar müsse eine Gemeinde grundsätzlich Bäume oder Teile von ihnen entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzufallen drohen. Allerdings folge daraus nicht, dass sämtliche Bäume in der Nähe von Straßen beseitigt werden müssten. Denn der Verkehr habe gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten und Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinzunehmen. Und nach Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Baum kerngesund war. Als Ursache für das Abbrechen des Astes komme allein der ungewöhnlich starke Gewittersturm in Betracht, durch den außerdem im Stadtgebiet nicht nur Weichhölzer wie die Kastanie, sondern auch Harthölzer umfänglich geschädigt worden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.12.2007

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 5336 Dokument-Nr. 5336

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