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Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 21.06.2012
Vf. 77-II-11 -

Sonntagsöffnung von Läden und Videotheken zulässig

Uneingeschränkte Öffnung von Autowaschanlagen an Sonntagen hingegen verboten

Der Sächsische Verfassungsgerichthof hat die gesetzlichen Regelungen zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr sowie zur Sonntagsöffnung von Videotheken für verfassungsgemäß erklärt. Allein die ebenfalls angegriffene Regelung zur Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz und ist deshalb nichtig.

Im zugrunde liegenden Fall klagten 43 Mitglieder des Sächsischen Landtags (Abgeordnete der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE), die die Regelungen zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz für verfassungswidrig hielten.

Schutz der Sonn- und Feiertage ausreichend gewahrt

Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass sowohl die ausnahmsweise mögliche Sonntagsöffnung der Läden als auch die Regelung zur Sonntagsöffnung der Videotheken den Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt. Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt nach der gesetzlichen Regelung die klare Ausnahme. Die Sonntagsöffnung der Videotheken, die zeitlich beschränkt ist, die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt und nicht besonders störend wirkt, ist durch sachliche Gründe ausreichend gerechtfertigt.

Ausnahmeregelung für Autowaschanlagen nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt

Etwas anderes gilt insoweit für die Autowaschanlagen. Der Gesetzgeber hat deren Betrieb ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der von einer Waschanlage im Einzelfall ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen. Diese weitreichende Ausnahmeregelung ist nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Wie dem Sonntagsschutz beim Betrieb von Autowaschanlagen in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden soll, ist Sache des Gesetzgebers.

Ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung von Autowaschanlagen unterschreitet Mindestniveau des Sonntagsschutzes

Der Verfassungsgerichtshof bekräftigte in seiner Entscheidung die sich aus der Sächsischen Verfassung ergebende Garantie der Sonn- und Feiertage. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Bei der Umsetzung eines Konzeptes zum Schutz der Sonn- und Feiertage steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er auch geänderten Freizeitbedürfnissen Rechnung tragen darf. Eine Verletzung der Schutzpflicht ist nur dann festzustellen, wenn Vorkehrungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage entweder überhaupt nicht getroffen sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Lediglich die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen unterschreitet das Mindestniveau des Sonntagsschutzes.

Hintergrund

Der Sächsische Landtag hatte im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz vom 1. Dezember 2010 die Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Öffnung der Läden an bis zu vier Sonntagen im Jahr aus besonderem Anlass zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten (§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG). Der Sächsische Gesetzgeber hatte gleichzeitig außer an besonderen Feiertagen die Sonntagsöffnung von Videotheken zwischen 12 und 20 Uhr und den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonntagen ganztägig freigegeben (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SächsSFG).

Wortlaut der Verfassungen und Gesetze (auszugsweise):

Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 109

[…]

(4) Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.

Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)

Artikel 139

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG)

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 bis 14 Uhr öffnen.

(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).

[…]

§ 8

Verkaufsoffene Sonntage

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, abweichend von § 3 Abs. 2, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu 4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. Einem verkaufsoffenen Sonntag nach Satz 1 kann maximal ein weiterer verkaufsoffener Sonntag unmittelbar folgen. Werden zwei aufeinanderfolgende Sonntage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben, ist die Öffnung von Verkaufsstellen an den diesen Sonntagen vorangehenden und nachfolgenden zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen unzulässig. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist diese Möglichkeit der Sonntagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

[…]

(3) Der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag sind von der Freigabe nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Gleiches gilt für Sonntage, auf die der 24. Dezember oder ein gesetzlicher Feiertag nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340), in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

Sächsisches Gesetz über Sonn- und Feiertage ( SächsSFG)

§ 4

Allgemeine Schutzvorschrift

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.

(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1. den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;

2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

b) zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,

c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,

d) zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;

3. leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen,

4. den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,

5. den Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.

(4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof Sachsen/ra-online

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