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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 10.04.2019
156/18, 156 A/18 -

Gewährte Akteneinsicht für Verletzten im Strafverfahren betrifft nicht Schutzbereich der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts

Akteneinsicht betrifft nur zufällig die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten

Ein Rechtsanwalt kann gegen eine einem Verletzten gewährte Akteneinsicht in einem Strafverfahren nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit einwenden, denn der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Die Akteneinsicht betrifft nur zufällig die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten. Dies hat der Ver­fassungs­gerichts­hofs des Landes Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Rechtsanwalt wurde in Berlin seit dem Jahr 2014 wegen des Verdachts der Untreue, des Parteiverrats und der Verletzung von Privatgeheimnissen ein Strafverfahren geführt. Zwei von den Straftaten betroffene Verletzte beantragten über ihre Rechtsanwälte Einsicht in die Strafakten. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies noch ablehnte, gewährte dies das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im September 2018. Seiner Auffassung nach sei das Akteneinsichtsrecht nach § 406 e StPO gegeben. Gegen diese Entscheidung legte der beschuldigte Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein. Er führte unter anderem an, dass sein Grundrecht auf Berufsfreiheit durch die gewährte Akteneinsicht verletzt sei.

Schutzbereich der Berufsfreiheit durch Akteneinsicht nicht betroffen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschied gegen den Rechtsanwalt. Die gewährte Akteneinsicht verletzen ihn nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Die Regelungen über die Akteneinsicht zugunsten Verletzter im Strafverfahren betreffen den Beschuldigten nicht spezifisch oder zielgerichtet, sondern nur zufällig in seiner beruflichen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt sei ohnehin gehalten, die Anforderungen des Strafrechts zu beachten. Die Gewährung einer Akteneinsicht in ein Verfahren, dessen Gegenstand mögliche Verstöße gegen strafrechtliche Vorgaben sei, möge zwar einzelne Aspekte der beruflichen Tätigkeit Dritten gegenüber offenbaren. Sie entfalten aber keine zusätzliche Regelungswirkung auf die Berufsausübung des Rechtsanwalts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2014
NJW 2019, 2014

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Dokument-Nr.: 29403 Dokument-Nr. 29403

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